Eigenbedarfskündigung für Großnichte bzw. Großneffen regelmäßig unzulässig

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Das Gesetz (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gibt Vermietern die Möglichkeit, bei sog. Eigenbedarf den Mietvertrag zu kündigen. Wörtlich besagt die Norm:

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Eine Eigenbedarfskündigung „für Familienangehörige“ ist regelmäßig dann ohne Weiteres zulässig, wenn es sich bei der Eigenbedarfsperson um einen Familienangehörigen handelt, der zum engen Familienkreis bzw. zur Kernfamilie gehört. Zu diesem Personenkreis gehört ein Großneffe nicht.

Eine Eigenbedarfskündigung für einen entfernten Verwandten könnte allenfalls wirksam möglich sein, bei Hinzutreten eines „einschränkenden Merkmals in Form einer engen sozialen Verbundenheit; aus der sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters etwa zur Gewährung von Unterhalt oder sonstigen Fürsorge ergeben muss und damit einer individualisierenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.“ (zitiert aus dem Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 09.08.2019, Az.: 5 C 364/19)

Höchstrichterlich ist bislang nicht geklärt, ob überhaupt eine wirksame Eigenbedarfskündigung möglich ist, wenn es sich bei der Eigenbedarfsperson um einen entfernten Verwandten - wie etwa eine Großnichte/einen Großneffen - handelt. Wenn man aber ein Kündigungsrecht überhaupt bejahen will, wird dies nur durchgreifend möglich sein, wenn der Vermieter ein besonderes Näheverhältnis darlegen - und ggf. beweisen - kann.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck definiert die Voraussetzung des besonderen Näheverhältnisses in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„Über die verwandtschaftliche Beziehung hinaus ist also jedenfalls ein besonders enger sozialer Kontakt zu fordern oder eine solche persönliche Verbundenheit, dass der Vermieter wenigstens moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet ist und sich damit eine sittliche Verantwortlichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf des Großneffen ergibt. Als zusätzliches Kriterium ist auf die konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angehörigen im Einzelfall abzustellen.“

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Rechtsanwalt Cedric Knop

KT Rechtsanwälte Saarlouis


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