Eigene Videos mit urheberrechtlich geschützter Musik

  • 4 Minuten Lesezeit

Kann ich eigene Videos mit fremden Musikstücken hinterlegen?

Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden und bedarf immer einer rechtlichen Überprüfung im Einzelfall.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass Anfragen daher nicht kostenfrei beantwortet werden können. Die Kosten für eine Erstberatung liegen nach RVG bei 190 €. Teilweise übernehmen auch die Rechtsschutzversicherungen nach Rücksprache diese Kosten
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In Zeiten von YouTube und Co. werden immer häufiger eigene Videos gedreht und hochgeladen- oft macht sich der selbsternannte Filmedreher jedoch gar keine Gedanken über die Urheberrechte von Hintergrundmusik.

Ein Musikstück ist zweifelsfrei eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 Urhebergesetz. An Musikstücken haben regelmäßig mehrere Personen Rechte, so der Komponist, der Textschreiber sowie der Künstler und die Produktionsfirma. Auch ausländische Urheber genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz.

Bei der Hinterlegung eigener Videos mit fremden Musikstücken kommen verschiedene Verstöße gegen das Urhebergesetz in Betracht. Es gibt einen Entstellungsschutz, einen Vervielfältigungsschutz und einen Bearbeitungsschutz.

Sofern man Musikstücke unterbricht, vermischt oder mit anderen Liedern überlagert, wird das ursprüngliche Werk verändert. Auch wenn man ein Musikstück in einen komplett anderen Kontext stellt, etwa mit einem politischen Video in Verbindung bringt, kann ein Verstoß gegen das Entstellungsrecht vorliegen.

Das Vervielfältigungsrecht umfasst die Befugnis des Urhebers selbst, darüber zu bestimmen, wie oft sein Werk veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes bedarf der Zustimmung des Urhebers. Wird das Musikstück mit einem Video verknüpft, wird das Musikstück in eine Filmwerkart überführt. Es liegt also eine Umgestaltung und keine reine Vervielfältigung vor.

Eine Veröffentlichung ist also nicht zulässig. Veröffentlicht wird das Werk immer dann, wenn es die Privatsphäre verlässt und dem Bereich der Öffentlichkeit zugeführt wird. Das Hochladen des Videos auf einem Videoportal oder einer Internetplattform, wie zum Beispiel einer öffentlichen Seite bei Facebook, stellt eine unzulässige Veröffentlichung dar. Man muss sich hierfür die Nutzungsrechte einholen, wofür die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zuständig ist.

Doch wie können nun private Videos mit Musik unterlegt werden? Ohne Urheberrechte zu verletzen?

Es gibt auch Künstler, die sich für freie Inhalte stark machen und ihre Musikstücke frei zur Verfügung stellen. Bei Musikstücken werden drei Bereiche unterschieden.

1. Alle Rechte sind vorbehalten

Wird ein Musikstück erschaffen, gilt dafür automatisch das Urheberrecht. Jeder, der das Werk für ein Video verwenden und veröffentlichen will, braucht dafür eine Genehmigung.

2. Einige Rechte vorbehalten 

Bei Werken mit Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen/sog. CC-Musik) bestimmen Künstler, dass jeder das Musikstück verwenden darf. Auch für solche Werke gibt es standardisierte Lizenzbausteine. Solche Inhalte sind also nicht umfassend frei von Urheberrechten, aber für viele Nutzungen freigegeben.

Bei fast allen CC-Lizenzen muss man „Credits“ an die Künstler geben, d. h., das Werk und den Namen nennen. Sofern nicht festgelegt ist, wie so eine Nennung aussehen soll, reicht es z. B. aus, wenn man in den Abspann folgende Informationen aufnimmt:

Musik, Titel, Künstler, Lizenzbedingungen (so z. B. CC BY-NC-SA).

Bei den Creative Commons sollte man also immer auf die Lizenzbedingungen achten. So gibt es z. B. „No Derivatives“ – nicht für Videos. Da die Kombination von Bild und Musik häufig zu einer neuen Aussage führt, hat sich der Künstler entschieden, sein Musikstück nicht für die Verbindung mit Videos zur Verfügung zu stellen.

Es gibt auch die Lizenzbedingung „Non-Commercial“ (NC). Das Musikstück darf dann nicht verwendet werden, wenn die Videonutzung in einem kommerziellen Zusammenhang steht.

Die Lizenzbedingung „Share-Alike“ (SA) führt dazu, dass man ein einmal freies Werk nicht im Nachhinein einschränken darf. D. h., das Video als Ganzes muss auch frei zur Verfügung stehen.

3. Gemeinfreie Werke 

Es gibt auch Werke, an denen jegliche Rechte abgelaufen sind. Dann kann es jeder verwenden. Der Urheber muss dann allerdings 70 Jahre verstorben sein. Eine neue Einspielung darf dennoch nicht verwendet werden. 

Doch wo finde ich nun freie Musik für mein Video?

Es gibt verschiedene Plattformen für CC-Musik. Nachfolgend seien beispielhaft einige aufgelistet:

Jamendo.com/de/search

CCmixter.org

freesound.org 

Bei dem jeweiligen Werk muss immer auf die jeweilige Lizenzbedingung geachtet werden.

Wenn wir Ihnen behilflich sein können, melden Sie sich gerne telefonisch in unserer Kanzlei für eine Terminvereinbarung.

Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden und bedarf immer einer rechtlichen Überprüfung im Einzelfall.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass Anfragen daher nicht kostenfrei beantwortet werden können. Die Kosten für eine Erstberatung liegen nach RVG bei 190 €. Teilweise übernehmen auch die Rechtsschutzversicherungen diese Kosten
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Foto(s): Pixabay

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