Eigenkündigung kann bei vorhergehender Drohung mit fristloser Kündigung angefochten werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung, die vor Gericht nicht Stand halten würde, um einen Mitarbeiter zur Eigenkündigung zu bewegen, rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin die Anfechtung der dann erfolgten Eigenkündigung

Einem 55 jährigen Bankangestellten, seit 1975 bei der Großbank angestellt,  passierten im April 2012 einige Malheure. Durch leichtfertiges Unterlassen der Überprüfung von Unterschriften und der Identität von Auftraggebern ging er Gaunern auf den Leim mit dem Resultat, dass der Großbank ein Schaden über 260.000,00 € entstanden ist, was dem Bankangestellten mehr als peinlich war. Am 11. September 2012 kam es dann gegen 14:00 Uhr zu einem Gespräch zwischen dem Bankangestellten und seinem Vorgesetzten, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Gesichert ist, dass dem Bankangestellten gesagt werde, dass er noch am heutigen Tage mit seiner fristlosen Kündigung rechnen müsse und das es für ihn auch in Hinblick auf mögliche Regressansprüche besser wäre, er würde die Eigenkündigung aussprechen. Bis 16:00 Uhr würde er mehr erfahren.

Der Bankangestellte schrieb sodann noch vor diesem Zeitpunkt seine Eigenkündigung zum 31.12. 2012. Die Großbank stellte ihn sodann bis zu diesem Termin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben seiner Anwälte vom 28. September focht er seine Eigenkündigung an und forderte die Großbank auf, ihm bis zum 2. Oktober zu bestätigen, dass sie aus der Eigenkündigung keine Rechte gegen ihn herleite und somit das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Die Bank teilte ihm am 2. Oktober jedoch mit, dass sie die Anfechtung der Eigenkündigung nicht akzeptiere.

Am selben Tag reichte der Bankangestellte bei Gericht Klage auf Feststellung ein, dass sein Arbeitsverhältnis durch seine Eigenkündigung nicht aufgelöst sei. Die Großbank erklärte nun ihrerseits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Bankangestellte erweitere seine bereits eingereichte Klage mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung durch die Großbank.

Das Gericht gab dem Bankangestellten in vollem Umfange Recht. Weder seine Eigenkündigung, noch die spätere Kündigung durch die Großbank seien wirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe fort und der Bankangestellte sei bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.

Die Bank hätte den Bankangestellten nicht mit der Drohung einer fristlosen Kündigung zu seiner Eigenkündigung bewegen dürfen, denn diese Drohung sei, weil die fristlose Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten hätte,  rechtswidrig gewesen, wie das Gericht dann weiter ausführt. Da jedoch die Drohung der Großbank mit einer fristlosen Kündigung rechtswidrig war, war der Bankangestellte auch berechtigt, seine Erklärung der Eigenkündigung anzufechten. Dies habe er getan. Die Anfechtung habe die Eigenkündigung ungeschehen gemacht.

Das Gericht führt dann nur kurz aus, dass auch die ordentliche Kündigung durch die Großbank unwirksam sei.

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2012.2012; 28 Ca 15060/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht  berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema