Eigentümerversammlung in Zeiten von Corona

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Für Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich in Zeiten der Corona-Krise aktuell das Problem, das Versammlungen aufgrund behördlicher Beschränkungen - Zusammenkünfte von mehr als 2 Personen sind verboten - nicht durchgeführt werden können. Ferner könnten Liquiditätsprobleme entstehen, wenn die Laufzeit des Wirtschaftsplanes in Kürze endet und ein neuer Plan mangels Eigentümerversammlung nicht zeitnah beschlossen werden kann.

Was ist, wenn die Verwalterbestellung in Kürze endet ?

Hier sieht das am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise vor, dass der zuletzt bestellt Verwalter bis zur seiner Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.

Was ist, wenn der Zeitraum des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplanes in Kürze endet ?

Auch hier sieht das Gesetz vor, dass der alte Wirtschaftsplan fortgilt, bis ein neuer Plan beschlossen wird. Die Eigentümer sind also verpflichtet, auf Basis des alten Planes weiterhin die Hausgelder zu leisten.

Die Zahlungs- und Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ist somit gewährleistet, dass WEG entsprechend modifiziert.

Sollten in Ihrer WEG Probleme wegen Corona eintreten, so sollten Sie in jedem Falle juristische Beratung in Anspruch nehmen. Unser Team aus dem Bereich Wohnungseigentumsrecht hilft Ihnen gerne bei der Beantwortung weiterer Fragen und der Erarbeitung von Lösungen Ihres Problems. Bitte zögern Sie nicht, uns telefonisch bzw. per E-Mail zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Andreas Schäfer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Linten Rechtsanwälte, Essen


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