Kreditrate – Rückstand wegen Corona

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Aufgrund der aktuellen Corona-Krise befürchten viele Eigentümer von Immobilien, ihre Kredite bei den Banken und sonstigen Finanzierungsinstituten nicht mehr bedienen zu können. Aber auch Bürger, die Darlehen für die Finanzierung von privaten Anschaffungen aufgenommen haben, sehen Schwierigkeiten, die monatlichen Raten der Kreditverträge zu zahlen.

Kann die Zahlung der Raten ausgesetzt werden?

Der Bundestag hat am 25.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass der Anspruch des Kreditgebers auf laufende Raten, deren Fälligkeit zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 eintritt, gestundet werden. Dies bedeutet für alle Kreditnehmer, dass die Fälligkeit aller Raten in dem vorgenannten Zeitraum zunächst für 3 Monate gestundet wird, die Raten also erst einmal nicht gezahlt werden müssen, soweit der Kreditnehmer durch die Zahlung der Kreditrate seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann bzw. sein Erwerbsbetrieb gefährdet ist.

Kann der Kreditgeber mir kündigen?

Auch diese Frage regelt das neue Gesetz, vorgesehen ist, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit den laufenden Raten bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen ist.

Wann gilt die gesetzliche Reglung nicht?

Eine Anwendung soll nur auf Kreditverträge erfolgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Ferner kann sich der Kreditnehmer nicht auf das Gesetz berufen, soweit die Nichtzahlung der Kreditraten für den Kreditgeber unzumutbar ist, insbesondere seine persönlichen Lebensverhältnisse erheblich beeinträchtigt. Dies dürfte aber wohl nur auf private Kreditgeber anwendbar sein.

Unser Team aus dem Bereich Immobilienrecht hilft Ihnen gerne bei der Beantwortung weiterer Fragen. Bitte zögern Sie nicht, uns telefonisch bzw. per E-Mail zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Andreas Schäfer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Linten Rechtsanwälte, Essen



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