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Eigentümerversammlung trotz Covid-19

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Die Corona-Pandemie hatte Deutschland das gesamte Frühjahr 2020 fest im Griff. Erst langsam, jetzt aber immer schneller werden die Maßnahmen gelockert – das hat für Wohnungseigentümergemeinschaften zur Folge, dass in einigen Bundesländern auch wieder Eigentümerversammlungen erlaubt sind.

Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Bremen und Hamburg gingen zunächst voran und machten, bzw. machen WEG-Versammlungen wieder möglich. Während Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zunächst lediglich geeignete Vorkehrungen in Sachen Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m verlangen, gilt in Hessen eine Obergrenze von maximal 100 Personen und in Bremen durften zunächst lediglich höchstens 20 Menschen innerhalb eines geschlossenen Raumes für die Durchführung einer solchen Versammlung zusammenkommen.

Hamburg verlangt Schilder und Aufzeichnung der Kontaktdaten

In Hamburg bestimmt § 7 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus SARS-CoV2 vom 26. Mai 2020 neben dem Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern, dass schriftliche oder bildliche Hinweise auf die Notwendigkeit dieses Mindestabstandes hinweisen. Aus diesen Schildern muss außerdem hervorgehen, dass Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankungen nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Die Daten der Teilnehmer müssen schriftlich dokumentiert und so aufbewahrt werden, dass sie den Behörden auch noch 4 Wochen nach Versammlung vorgelegt werden können.

Der Umstand, dass jedes Bundesland seine Maßnahmen anhand der dort herrschenden Gefährdungslage selbst bestimmt und obendrein noch mit verschiedenen (und teilweise sehr kurzen) Gültigkeitsdauern versieht, führt dazu, dass sich Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften intensiv mit den aktuellen und voraussichtlich zum Zeitpunkt der Versammlung herrschenden Vorschriften auseinandersetzen müssen.

Können heißt nicht müssen

Mit der Entscheidung darüber, ob und in welchem Rahmen eine Eigentümerversammlung durchgeführt werden soll, geht eine nicht unerhebliche Verantwortung einher. Nur, weil in immer mehr Bundesländern jetzt Eigentümerversammlungen durchgeführt werden dürfen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Sammlungen auch als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden müssen.

Die verschiedenen alternativen Möglichkeiten – insbesondere die sogenannte Ein-Mann-Versammlung oder auch die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen – wurden bereits in einem früheren Rechtstipp beleuchtet (lesen Sie hier)

Risikominimierung durch penible Vorbereitung

Wenn jedoch eine Eigentümerversammlung durchgeführt werden muss, müssen die Verwaltungen hier sorgfältige Vorarbeiten leisten. Das fängt damit an, dass die angemieteten Räumlichkeiten genug Platz auch für unvorhergesehene Fälle haben – noch auf die Schnelle ein paar Stühle dazu stellen, ist in Pandemie-Zeiten nicht möglich. Aus dem gleichen Grund sollten die Verwalter darauf hinwirken, möglichst exakt vorhersagen können, wie viele Teilnehmer die Versammlung besuchen werden. Sinnvollerweise wird deswegen kurz vor der Versammlung noch mal nachgefragt werden, ob diejenigen, die noch nicht abgesagt haben, tatsächlich erscheinen werden.

Außerdem kann durch umfassende Informationen im Vorfeld der Versammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten die Bereitschaft bei den Wohnungseigentümern erhöht werden, gar nicht selbst bei der Versammlung zu erscheinen. Erfahrungsgemäß sind Eigentümer eher dazu bereit, vorher entsprechende Vollmachten zu erteilen, wenn sie sich im Vorfeld informieren und auf dieser Grundlage bereits eine Entscheidung treffen konnten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wenn Sie zu diesem Thema eine Frage haben oder eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an die Kanzlei Alsterland und Rechtsanwalt Jörn Blank wenden. Rufen Sie einfach an oder melden sich per E-Mail. Beachten Sie bitte, dass zwar weder die Kontaktaufnahme noch allgemeine Vorfragen mit Kosten verbunden sind – aber die eigentliche Beratungstätigkeit schon.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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