Eigentum - Berücksichtigung beim Zugewinn

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Hauseigentum kann in unterschiedlicher Weise beim Zugewinn berücksichtigt werden. Haben etwa die Eheleute sich zu gleichen Teilen während der Ehezeit an dem Kauf einer Immobilie beteiligt, fließt der jeweils hälftige Anteil bei der Berechnung des Zugewinns ein.

Möglicherweise hat aber auch nur ein Ehepartner das Haus während der Ehezeit gekauft und wurde als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auch in diesem Fall wird das Haus bei dem Zugewinn berücksichtigt. Der alleinige Eigentümer bleibt zwar Eigentümer des Hauses. Er muss sich aber eine mögliche Vermögenssteigerung bei der Berechnung des Zugewinns anrechnen lassen. Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falls an. Manche Immobilien kosten viel Geld im Unterhalt und in der Wartung. Hier kann sich der Zugewinn um mögliche Aufwendungen bei der Sanierung und Renovierung vermindern.

Eine Besonderheit stellt ein ererbtes Haus dar. Erbt einer der Eheleute während der Ehezeit ein Haus, fällt dieses grundsätzlich als Erbschaft nicht unter den Zugewinn. Es wird mit dem Wert am Tag der Erbschaft dem Anfangsvermögen des entsprechenden Ehegatten zugerechnet. Steigt der Wert dieses ererbten Hauses während der Ehezeit, fließt die Wertsteigerung in den Zugewinn ein. Wartungen, Sanierungen und Reparaturen senken den Zugewinn ab. Am Ende wird ein tatsächlicher Zugewinn berechnet.

Wichtig bei einer Wertsteigerung von Immobilien: Es ist für die Berechnung eines Zugewinns nicht entscheidend, worauf die Wertsteigerung beruht. Hat insbesondere einer der Beteiligten diese Wertsteigerung durch eine umfassende Sanierung oder Renovierung selbst herbeigeführt, fließt sie trotzdem in die Berechnung des Zugewinns ein. Maßgeblich ist am Ende bei der Betrachtung des Zugewinns nur der Verkehrswert der Immobilie. Betrachtet wird nicht, wie es zu diesem Verkehrswert gekommen ist.


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