Gütertrennung - Partner und ihre oft falschen Annahmen zu den Güterständen

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Beim Stichwort Gütertrennung denken die meisten Menschen an Ehevereinbarungen vermögender Paare, die ihre Güter auch in einer Ehe vollständig und endgültig auseinanderhalten möchten. Auch stehen klar getrennte Vermögen in der Ehe oft im Fokus, wenn einer der beiden Ehegatten ein Unternehmen besitzt.

Die Wahl eines Güterstandes mit auch bei einer Scheidung voneinander abgegrenzten Vermögen kann grundsätzlich für viele Ehepartner eine sinnvolle Lösung darstellen. Mit ihr kann vorwiegend ein späterer Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen werden. Ob eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist, ist dabei in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Dabei müssen sich die Ehegatten nicht unbedingt mit der Eheschließung für diesen Güterstand entscheiden. Eine derartige Vereinbarung ist später noch möglich. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten unter anderem die rechtlichen Folgen der Gütertrennung beim Erbe für alle Beteiligten deutlich sein.




Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Die Gütertrennung in der Ehe schließt bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich aus und führt zu Verminderungen beim gesetzlichen Erbteil des verbleibenden Ehepartners. 
  • Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Möchten Ehepartner davon abweichen, müssen sie in einem Ehevertrag den Wahlgüterstand mit stringent getrenntenVermögen vereinbaren.
  • Ein Ehevertrag mit getrennten Vermögen kann bereits vor der Eheschließung, aber auch noch später nachträglich vereinbart werden. Die Vereinbarung ist notariell zu beurkunden, um wirksam zu werden.
  • Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs über den Wahlgüterstand mit getrennten Vermögen kann wirtschaftlich schwächere Ehepartner erheblich benachteiligen und existenzielle Folgen für diese haben.
  • Die veränderte Ausgangslage bei der Gütertrennung und dem Erbe des verbliebenen Ehepartners kann in gewissen Konstellationen gewollt sein. Vielleicht soll dessen Erbteil zugunsten eines Kindes, das eine Unternehmensnachfolge antritt, gemindert sein.




Typische und oft falsche Annahmen zu den Güterständen

Viele Eheleute glauben, dass bei einer Eheschließung die beiden Vermögen miteinander vermischt werden. Manchmal wird auch angenommen, dass Schulden des einen Ehepartners mit der Ehe Verbindlichkeiten des anderen werden.


Tatsächlich vermischen sich die Vermögen auch bei der Zugewinngemeinschaft zunächst nicht. Wenn man so will, ist die Zugewinngemeinschaft eine modifizierte Form der getrennten Vermögen. Einen erheblichen Unterschied gibt es aber: Bei einer Scheidung wird mit der Zugewinngemeinschaft je nach den Umständen des einzelnen Falls ein Zugewinnausgleich möglich. Die verschiedenen Vermögen spielen hier zum Ende der Ehe wieder eine maßgebliche Rolle. Das ist bei der vertraglichen Vereinbarung zur Trennung der Vermögen nicht möglich.


Ebenso sind viele Ehepartner der Meinung, dass Eheverträge über getrennte Vermögen nur für bestimmte Gesellschaftsschichten gedacht sind. Sie ziehen es nicht in Betracht, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Damit verstellen sie sich in manchen Fällen eine sinnvolle Alternative, die die jeweiligen Interessen der Beteiligten besser befriedigt als die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft.


Wann und wie kann eine Gütertrennung vereinbart werden?

Wünschen sich die Ehepartner vertraglich getrennte Vermögen in der Ehe mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs, müssen sie diese ausdrücklich vereinbaren. Sie benötigen dazu einen Ehevertrag zur Gütertrennung. Dieser muss notariell beurkundet werden. Auch wenn die Beteiligten in dieser vertraglichen Vereinbarung nur den veränderten Güterstand vereinbaren, handelt es sich um einen vollwertigen Ehevertrag. Sie können darin noch weitere Vereinbarungen zur Durchführung der Ehe und einer möglichen Scheidung treffen.


Der Wahlgüterstand kann bereits vor der Eheschließung mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Grundsätzlich können die Eheleute auch später während der Ehezeit nachträglich diesen Güterstand beschließen. So auch kurz vor einer Scheidung.


Zu guter letzt: Die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Güter-

trennung

Der Ehevertrag zur Gütertrennung unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Formfreie Vereinbarungen zu einem Güterstand sind unwirksam.


Der Ehevertrag kann aber von Gerichten auch einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Unter Umständen sind Vereinbarungen in einem Ehevertrag zur Gütertrennung sittenwidrig. Hier ist primär auf die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Ehepartnern zu achten. Ist hier bereits ein großes Ungleichgewicht gegeben, und es kommen noch weitere Umstände hinzu, kann der Ehevertrag anfechtbar werden. Dieses Risiko besteht insbesondere, wenn nicht nur der Zugewinnausgleich, sondern auch der Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche im Ehevertrag ausgeschlossen werden. 


Es ist deshalb sinnvoll, dass sich Eheleute vor Abschluss eines Ehevertrages grundsätzlich von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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