Ein E-Scooter ist kein Cityroller

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Ein E-Scooter oder E-Roller ähnelt einem Trittroller (Cityroller). Im Unterschied dazu wird ein E-Scooter nicht durch Treten, sondern durch einen elektrischen Motor angetrieben.

Er zählt daher zu den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen und ist  im Gegensatz zu einem Cityroller kein Spaßgerät im Straßenverkehr. Es sollten daher einige Regeln vor seiner Anschaffung bekannt sein und beachtet werden.



Für die Nutzung eines E-Scooter sind eine allgemeine Betriebserlaubnis, eine Kfz-Versicherung sowie ein Versicherungskennzeichen Pflicht.  Die allgemeine Betriebserlaubnis kann beim Hersteller, Händler oder Kraftfahrt-Bundesamt erworben werden. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr ohne allgemeine Betriebserlaubnis droht ein Bußgeld von 70€.

Ein Führerschein oder eine spezielle Ausbildung bei einer Fahrschule sind für die Inbetriebnahme eines E-Scooters nicht notwendig. Es ist aber ratsam, den Umgang mit einem solchen Roller erst einmal in einer ruhigen Straße zu üben, um ein Gefühl für den elektrischen Antrieb zu bekommen.

Ein Elektrokleinstfahrzeug darf nicht weniger als 6km/h aber nicht mehr als 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit erreichen.

Die Benutzung eines Elektro-Scooter ist bereits ab 14 Jahren erlaubt. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht bei einem E-Scooter nicht. Es ist jedoch immer ratsam einen Schutzhelm zu tragen um schwere Verletzungen zu vermeiden. Denn wie auf anderen (Kraft-)Rädern bietet ein E-Scooter weder eine Knautschzone noch anderweitigen Schutz, im Falle eines Sturzes.

Der E-Scooter muss zudem über zwei unabhängige Bremsen, einen weißen Scheinwerfer vorne, einem roten Rücklicht hinten, sowie eine Klingel verfügen.

Auf der Straße sind Fahrtrichtungswechsel mittels Handzeichen anzuzeigen.

Je nachdem ob der Scooter zusammenklappbar ist, kann er in Bussen und Bahnen mitgenommen werden.  Eine vorherige Anfrage beim zuständigen Verkehrsverbund ist allerdings ratsam.



Was ist verboten?

Der Bürgersteig darf mit einem Elektro-Scooter nicht benutzt werden.

Stattdessen ist auf Radwegen und Fahrradstreifen zu fahren. Sind solche nicht vorhanden, ist auf die Straße auszuweichen. Auch ist es nicht erlaub, in verkehrter Richtung in eine Einbahnstraße zu fahren.   Bei der Benutzung einer unzulässigen Verkehrsfläche, wie dem Bürgersteig, droht ein Bußgeld von 15€ bis 40€.

Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, einen E-Scooter zu zweit zu benutzen. Bei mehreren E-Scooter- Fahrern ist hintereinander zu fahren, um eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Auch beim Parken gibt es Regeln. So dürfen die Roller, wie Fahrräder auf den Gehwegen abgeschlossen werden. Es dürften aber weder Fußgänger noch Rollstuhlfahrer dadurch behindert werden.


Alkohol und E-Scooter?

Auf dem Elektro-Scooter  muss sich  an die Alkoholgrenzen für Autofahrer gehalten werden, denn eigene Promillegrenzen für Rollerfahren gibt es nicht.   Die Alkoholgrenze liegt demnach bei 0,5 Promille.  Ein generelles Alkoholverbot gilt allerdings für Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren, sowie für Fahranfänger in der Probezeit.

Wer trotz eines Promillewert von 0,5 bis 1,09 (ohne Ausfallerscheinungen) auf dem E-Scooter fährt und erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gewöhnlich mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot  verfolgt wird.


Eine Straftat begeht, wer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille einen E-Scooter fährt und dabei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.   Für die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zudem erhält man 3 Punkte in Flensburg. Darüber hinaus kann die Entziehung der Fahrerlaubnis  drohen.

Wer keine Ausfallerscheinungen zeigt begeht ab 1,1 Promille auf dem E-Scooter eine Straftat.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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