Alkoholfahrt mit E-Scooter

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In Bezug auf E-Scooter gelten in Deutschland allgemeine Vorschriften auf nationaler Ebene, die von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) festgelegt werden. Diese Verordnung regelt den Betrieb von E-Scootern im Straßenverkehr, unabhängig von der Stadt. Dazu gehören Bestimmungen wie eine maximale Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h, das Mindestalter von 14 Jahren, die Nutzung von Radwegen oder Straßen, eine Versicherungspflicht und die Einhaltung bestimmter Verkehrsregeln. In Deutschland gilt für die Nutzung von E-Scootern die gleiche Promille-Grenze wie für das Führen von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt die Promillegrenze 0,5 Promille.

Das bedeutet, dass es rechtswidrig ist, einen E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr zu führen. Bei einer BAK über 0,5 Promille kann ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegen, der als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Es können Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot verhängt werden.

Für Jugendliche gelten in Bezug auf den Alkoholkonsum und die Nutzung von E-Scootern in Deutschland spezifische Regelungen. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Risiken des Alkoholkonsums.

Gemäß dem Jugendschutzgesetz ist es Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen alkoholische Getränke konsumieren, jedoch nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder mit Erlaubnis der Personensorgeberechtigten.

Was die Nutzung von E-Scootern betrifft, gelten für Jugendliche die gleichen Promillegrenzen wie für Erwachsene. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen E-Scooter im öffentlichen Verkehr nutzen. Für sie gilt bis zu einem Alter von 21 Jahren aber die strikte Promillegrenze von 0,0 Promille.

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