Hilfe, ich habe einen Strafbefehl erhalten!

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Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dauert meistens Monate an. So kommt es nicht selten vor, dass ein Strafbefehl für den Betroffenen zum Teil völlig überraschend im Briefkasten vorgefunden wurde.

Warum Sie vor einem Strafbefehl keine Angst haben brauchen und wie Sie dagegen vorgehen können, möchte ich Ihnen in diesem kurzen Beitrag erläutern.


Ein Strafbefehl stellt sozusagen ein schriftliches Urteil ohne mündliche Hauptverhandlung dar.

Ein solcher kann nur im Bereich der Klein- bis Mittelkriminalität erlassen werden. Durch einen Strafbefehl dürfen Tagessätze bis 360 ( bei Tatmehrheit bis 720) oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Strafbefehl stellt einen kostensparenden Weg ohne Aufsehen durch eine Hauptverhandlung dar, ein Strafverfahren zu erledigen.


Strafbefehl erhalten – was muss ich tun?

Sofern Sie mit dem dargelegten Sachverhalt und  der Strafe im Strafbefehl einverstanden sind, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Die Entscheidung (Strafe) wird nach einem Ablauf von zwei Wochen rechtskräftig und kann anschließend nicht mehr angegriffen werden.

Sofern Sie mit dem dargestellten Sachverhalt, der rechtlichen Würdigung oder der Strafe nicht einverstanden sind, sollten Sie umgehend nach Erhalt des Strafbefehls einen Einspruch einlegen (§ 410 StPO) und sich rechtlich beraten lassen.

Die Zwei-Wochen-Frist gilt ab Zustellung des Strafbefehls, dh. ab dem Datum, welches auf dem gelben Briefumschlag vermerkt wurde.

Der Einspruch ist in deutscher Sprache einzulegen und braucht nicht begründet zu werden. Durch einen wirksamen Einspruch verliert der Strafbefehl seine Eigenschaft als aufschiebend bedingtes Straferkenntnis. Es tritt keine Rechtskraft nach Ablauf der zwei Wochen ein.


Nach einem wirksamen Einspruch wird ein Termin für eine (öffentliche) Hauptverhandlung bestimmt.

Um Abschätzen zu können, ob hierbei ein besseres Ergebnis erzielt werden kann, ist eine rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt von Vorteil. Dieser kann vollumfängliche Akteneinsicht beantragen und anhand des Akteninhaltes eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Hierbei kann es auch vorkommen, dass Ihnen geraten wird, den Einspruch zurück zu nehmen. Grund hierfür ist, dass das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt. Es besteht daher die Möglichkeit,  dass Ihre Strafe in einer Hauptverhandlung höher ausfällt, als in dem Strafbefehl angegeben.

Der Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne und ab Beginn der Hauptverhandlung nur mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Ob dies sinnvoll ist, kann Ihnen ein Strafverteidiger darlegen.



Der Erhalt eines Strafbefehl ist im ersten Moment erschreckend jedoch noch nicht ausweglos.

Durch das Einlegen eines Einspruchs und die anwaltliche Vertretung kann im besten Fall eine günstigerer Verfahrensausgang erreicht werden.


 Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben und möchten diesen nicht hinnehmen, denken Sie an die Zwei-Wochen-Frist und kontaktieren Sie mich gerne über Anwalt.de oder meine geschäftlichen Kontaktdaten.


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