Vorsicht bei Nacktbildern auf dem Schulhof

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Für viele Teenager ist das Teilen von Bildern im Internet selbstverständlich geworden. Durch Messenger oder die Nachrichtenfunktion in Sozialen Netzwerken entstanden auch neue Wege sich in intimen Beziehungen auszutauschen oder die eigenen Sexualität erforschen und auszuleben zu können. Hierbei werden oft erotische oder sogar pornografische Bilder oder Videos versendet.

"Sexting" kann allerdings, wenn gewisse Regeln nicht eingehalten werden, schnell gravierende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.


Das Strafrecht unterscheidet im pornografischen Bereich drei verschiedene Altersgrenzen:

1. den Bereich unter 14 Jahre

2. einen Bereich zwischen 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre

3. sowie die Volljährigkeit ab 18 Jahren


1. Ohne jegliche Ausnahme ist das Verbreiten, Besitzen oder Herstellen von kinderpornografischen Inhalten verboten, § 184 StGB. Hierunter fallen Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren zum Gegenstand haben. Konkret bedeutet das,  bekommt eine Person ein Foto/ Video zugesendet und löscht es nicht umgehend (= Besitz)  schickt es weiter (= Verbreiten) oder nimmt es auf (=Herstellen), auf dem eine Person unter 14 Jahre in Verbindung mit sexuellen Handlungen zu sehen ist, ist das strafbar.

Insbesondere fällt darunter auch die Situation, dass eine Person unter 14 Jahren  von sich freiwillig sexuelle Inhalte versendet. Der Empfänger macht sich wegen Besitzes von kinderpornografischen Inhalten strafbar.

Der Strafrahmen sieht hier eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.


2. Jugendpornografische Inhalte zeigen sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen, die zwischen 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Grundsätzlich ist auch hier das Verbreiten, Besitzen und Herstellen strafbar, § 184 Abs. 1 StGB. Eine gesetzliche Ausnahme bietet hier 184 Abs. 4  StGB. Die Herstellung, der Besitz, das Versenden oder Erwerben von jugendpornografischen Inhalten ist dann erlaubt, wenn das Foto/ Video zum persönlichen Gebrauch zb. innerhalb einer erotischen Beziehung, versendet wird und die dargestellten Personen damit einverstanden sind.


3. Wer als volljährige Person pornografisches Material an eine minderjährige Person schickt, macht sich wegen Verbreitung von pornografischen Schriften (§184 StGB) strafbar. Das gilt unabhängig von einem Einverständnis des minderjährigen Empfängers.


Wann ist „Sexting“ nun strafbar? 

Grundsätzlich:  es ist nicht verboten sexuelle Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen, egal wie alt man ist.

Lediglich für das Versenden, Empfangen und Besitzen sowie das Aufnehmen (Herstellen) durch eine andere Person von sexuellen Inhalten gibt es Grenzen:

Ist der Empfänger, oder die im Inhalt gezeigte Person unter 14 Jahre, machen sich alle anderen Beteiligten beim Sexting strafbar, egal wie einvernehmlich die Situation ist.

Fotos und Videos, die eine Person über 14 Jahre aber unter 18 Jahre im sexuellen Kontext zeigen, dürfen für den eigenen privaten „Gebrauch“ versendet und empfangen werden, wenn die gezeigte Person mit der Herstellung des Inhalts einverstanden ist.  


Sollten Sie oder Ihre Tochter/ Ihr Sohn sich den oben genannten strafrechtlichen Vorwürfen bezüglich Kinder- oder Jugendpornografie ausgesetzt sehen, ist unverzüglicher Kontakt mit einem Strafverteidiger zwingend anzuraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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