Ein Einbruchdiebstahl in einen Wohnwagen kann ein Wohnungseinbruchsdiebstahl sein!

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Der BGH hat entschieden, dass ein Einbruch in ein Wohnmobil in der Absicht, daraus etwas zu stehlen, dann einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB darstellt, wenn das Wohnmobil zur Tatzeit Menschen vorübergehend zur Unterkunft dient. 

Die Frage, wie ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen rechtlich einzuordnen sind, hat vor allem Auswirkungen auf das Strafmaß. Während der sog. einfache Diebstahl noch mit Geldstrafe geahndet werden kann, gilt beim Wohnungseinbruch eine Mindeststrafe von sechs Monaten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Würzburg haben die Angeklagten auf Autobahnraststätten abgestellte Wohnmobile und Wohnwagen aufgebrochen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Dabei ließen sie sich nicht davon stören, dass während der Tat die Insassen in ihren Fahrzeugen schliefen. 

Der BGH hält die Verurteilung des Landgerichts Würzburg wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB aufrecht. 

Nach Ansicht des 1. Strafsenats sind die aufgebrochenen Wohnmobile als Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die gegenüber dem einfachen Diebstahl stark erhöhte Strafdrohung des § 244 StGB rechtfertigt sich dadurch, dass bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl neben dem Eigentum auch die Privatsphäre der Bewohner in oft massiver Art und Weise verletzt wird. Ausgehend von diesem Schutzzweck können Wohnwagen und Wohnmobile dann Wohnungen im Sinne von § 244 I Nr. 3 StGB sein, wenn sie in der konkreten Situation Menschen zur Unterkunft dienen und ihnen eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Wohnmobil dauerhaft oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet. Es reicht für den Wohnungscharakter bereits aus, wenn das Wohnmobil im Rahmen einer Urlaubsreise zu Schlafzwecken genutzt wird. Denn auch bei seinem solchen vorübergehenden Gebrauch ist das Wohnmobil zeitweise Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird.

Der BGH klärt mit dieser Entscheidung eine bislang sehr umstrittene Rechtsfrage. Einige Autoren sind der Auffassung, dass ein Wohnmobil allenfalls dann als Wohnung in Betracht kommt, wenn es dauerhaft den privaten Lebensmittelpunkt bildet (MüKoStGB, § 244 Rn. 58).

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – 1 StR 462/16

Daniel Krug, Rechtsanwalt 

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Sven Kaufer


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