Strafbarkeit des Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 243, 244 StGB

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls ist ein sehr ernster Vorwurf, welcher u.U. zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen kann. 

Eine nicht unerhebliche Anzahl der Fälle führen wir als Haftsachen, da unsere Mandanten vorzeitig in Untersuchungshaft geraten. Sollten Sie oder ein naher Angehöriger mit diesem Vorwurf des § 244 StGB überzogen worden sein, so soll Ihnen dieser Artikel einen ersten Überblick über die Strafbarkeit und die Verteidigung in diesem Delikt ermöglichen.

Der Tatbestand

§ 244 ist eine sog. Qualifikation des Diebstahlsdelikts und nun seit einiger Zeit mit einer deutlich höheren Strafandrohung belegt. 

Der Einbruch oder auch das Einsteigen in eine Wohnung ist gesetzlich mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Gesetz an dieser Stelle nochmals eine Unterscheidung vornimmt. Sollte diese Wohnung als dauerhaft genutzte Privatwohnung gebraucht werden, so liegt direkt ein Verbrechen mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. In diesem Fall liegt die Strafandrohung bei einer Verurteilung  bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Das Vorliegen eines Verbrechens, wie dem § 244 Abs. 4 StGB, hat unterschiedliche Wirkungen. Hierzu gehört neben der notwendigen Verteidigung, d.h. Sie benötigen zwingend einen Verteidiger in diesem Verfahren, auch die fehlende Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen oder ohne Auflage, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Es bleibt dann im Ermittlungsverfahren nur die Einstellung mangels eines bestehenden Tatverdachts. 

Bei dem Begriff der Wohnung gibt es vielfältige Rechtssprechung, welche genau geprüft werden will, um die Verteidigung erfolgreich zu gestalten.

Nach der aktuellen Rechtssprechung gelten nicht als Wohnung u.a. Gartenlauben, Hotelzimmer oder Garagen. Hingegen unterfallen dem Tatbestand auch Flure von Einfamilienhäusern, Wochenendhäuser und Wohnwagen und Wohnwagen, wenn diese denn auch zu diesen Zwecken genutzt werden. Es soll speziell der Kernbereich der privaten Lebensführung geschützt und damit auch die Verletzung besonders hoch bestraft werden. Problematisch ist die Einordnung meist bei Nebenräumen. Dem Schutzbereich des § 244 StGB unterfallen diese nur dann, wenn sie durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich zuzuordnen sind. An dieser Stelle ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen. Ist der Nebenraum mit der Wohnung als eine Einheit anzusehen? Dieses dürfte meist bei Kellerräumen in einem Einfamilienhaus der Fall sein.

Es ergeben sich hier bereits Verteidigungsmöglichkeiten, welche im Rahmen einer engagierten Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren herauszuarbeiten sind.

Die Verteidigung 

Der Nachweis eines solchen Wohnungseinbruchs erfolgt meist auf kriminaltechnischer Grundlage. Am Tatort werden u.a. Schuhabdrücke, Finger- oder DNA-Spuren möglicherweise festgestellt und sollen zur Überführung herangezogen werden. Es kommt in unserer Praxis jedoch auch vermehrt zu Videoaufnahmen, welche ausgewertet werden wollen. Hierbei ist ein gewisse Erfahrung im Umgang mit solchen Spuren erforderlich, um die Ergebnisse der Justiz ggfs. kritisch hinterfragen zu können. 

In vielen Fällen lassen sich berechtigte Zweifel an der Höhe des Diebesgutes anbringen, um ggfs. einen geringeren Schaden für die Strafzumessung aufweisen zu können.

Problematisch wird es, wenn mehrere Personen an dem oder den Einbrüchen beteiligt sind. In diesem Fall handelt es sich um einen sog. schweren Bandendiebstahl, welcher gemäß § 244a Abs. 1 StGB mit einer Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren pro Tat bedroht sind. Hier kann es schnell zu hohen Freiheitsstrafen kommen. 

Die Nebenfolgen

Die hohen Haftstrafen sind nur ein Teilproblem. In vielen Fällen muss mit der Einziehung der Taterträge oder der Tatbeute gerechnet werden. In einem Urteil wird dann zum Beispiel die Einziehung von Betrag X angeordnet. Gedanke hinter der Einziehung ist, dass dem Täter die Beute nicht bleiben soll. Straftaten sollen sich nicht lohnen. Auch an dieser Stelle kommen schnell hohe Beträge zusammen. Eine Einziehungsentscheidung ist häufig nicht leicht und bietet auch eine interessante Möglichkeit der Verteidigung anzusetzen. 

In wenigen Einzelfällen besteht die Möglichkeit des Gerichts die Führungsaufsicht anzuordnen.

Da es sich um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf handelt, sollten Sie keine Zeit verlieren und zeitnah einen Anwalt mit der Verteidigung beauftragen. Durch die zeitnahe Beauftragung lassen sich die Weichen frühzeitig richtig stellen. Gerade wenn Angehörige wegen des Vorwurfs des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft genommen werden, sollten Sie in seinem Sinne einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragen. Wir sind eine spezialisierte Kanzlei für Strafrecht und verteidigen Mandanten bundesweit zum Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls oder des schweren Bandendiebstahls. Lassen Sie sich kurzfristig von mir beraten. In einem ersten Gespräch werde ich Ihnen bereits erste Hilfestellungen geben können und Sie über die Kosten der Verteidigung informieren.


Sie erreichen mich unter 0201/310 460 0 bzw. direkt unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de


Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Beiträge zum Thema