Verhaltenstipps beim Diebstahl mit Waffen / Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchsdiebstahl

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Sofern Sie von der Polizei eine Vorladung oder eine Anklageschrift wegen eines Diebstahls mit einer Waffe, als Mitglied einer Bande oder bzgl. des Wohnungseinbruchs erhalten haben und Unsicherheit bzgl. des Umgangs mit dieser Anschuldigung besteht, dann folgen im Weiteren einige Informationen zu dem im Raum stehenden Straftatbestand, den in Betracht kommenden rechtlichen Konsequenzen und Tipps, wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten um ihre Situation nicht zu verschlechtern. 

Der Diebstahl nach § 244 StGB stellt einen spezieller Fall des Diebstahls bzw. eine Qualifikation des Grundtatbestandes des Diebstahls (§ 242 StGB) dar. Dies ergibt sich aufgrund der expliziten Umstände, wie durch die Nutzung von Waffen, der Begehung als Mitglied einer Bande oder in Verbindung mit dem Einbruch in eine Wohnung.

Was beinhaltet der Diebstahl nach § 244 StGB?

Der Straftatbestand des Diebstahls nach § 244 StGB ist in drei besondere Begehungsumstände zu unterteilet, in die Begehung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 244 Abs.1 Nr.1 StGB), in die Begehung als Mitglied einer Bande (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB) und dem Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB).

Diebstahl mit Waffen gem. §244 Abs.1 Nr.1 StGB:

Zu der Begehung eines Diebstahls mit Waffen kommt es, sofern der Täter einen Diebstahl begeht oder bei einem Diebstahl beteiligt ist und eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (§244 Abs.1 Nr.1 a StGB) oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, mit dem Ziel einen erwarteten Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder diesen Widerstand mit dem sonstigen Werkzeug oder Mittel zu überwinden (§244 Abs.1 Nr.1 b StGB).

Bandendiebstahl (§244 Abs.1 Nr.2 StGB)

Die Begehung eines Diebstahls als Mitglied einer Bande besteht, sofern es zu einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen kam und der Grund ihres Zusammenschlusses die fortgesetzte Begehung von Rauben oder Diebstählen ist und die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird. D. h., mindestens ein weiteres Bandenmitglied muss bei der Begehung des Diebstahls als Bande mit aktiv werden.

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§244 Abs.1 Nr.3 StGB)

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl wird realisiert, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug, welches nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt ist, eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Welche Strafe droht bei der tatsächlichen Begehung des Straftatbestandes?

Die Begehung eines Diebstahls mit Waffen, als Mitglied einer Bande, sowie auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 244 Abs.1 StGB). 

Darüber hinaus ist bereits der Versuch der Begehung eines derartigen Diebstahl strafbar (§ 244 Abs.2 StGB).

In minder schweren Fällen eines derartigen Diebstahls (§ 244 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 StGB) erfasst die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 244 Abs.3 StGB).

Sofern der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB) eine Privatwohnung, welche permanent genutzt wird betriff, dann beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 244 Abs.4 StGB)

Wie verhalte ich mich richtig in dieser Situation?

Aufgrund des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen; des Bandendiebstahl oder eines Wohnungseinbruchdiebstahls, d. h. der Qualifikation des einfachen Diebstahls (§ 223 StGB) sollten Sie sich um einen Strafverteidiger kümmern. 

Ein wichtiges Recht sollten Sie jedoch, bereits vor der Konsultierung eines Anwalts nutzen, und zwar Ihr Schweigerecht. Sie haben das Recht keine Angaben zu machen und dies ist in einer ungewissen Situation meist die beste Entscheidung. Die ergibt sich daraus, dass die Beantwortung von Fragen ihre rechtliche Situation und somit auch die spätere Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht erschwert werden könnte. 

Dabei kann dies auch die Konsequenz von eventuell beiläufig erscheinenden Fragen und derer Beantwortung sein, welche im bevorstehenden Verfahren gegebenenfalls doch von Relevanz waren. Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich zunächst um Akteneinsicht kümmern. 

Die erwähnte Akteneinsicht erfasst die Einsicht in die von der zuständigen Behörde über Sie, im Zusammenhang mit der angeblichen Realisierung des Straftatbestandes, erstellte Akte. Im Anschluss an die Prüfung dieser Akte und mit den neugewonnen Informationen kann Ihr Anwalt dann mit Ihnen zusammen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.


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