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„Ein ganzes halbes Jahr“: Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig

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Die bekannte Urheberrechtskanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Namen und im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen, Serien und Musik über Internettauschbörsen. Vorliegend geht es um das Filmwerk „Ein ganzes halbes Jahr“.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet den urheberrechtlich geschützten Film öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, das Werk nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen:

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00.

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen.

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Werden die Werke eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload.

Wann bestehen Verteidigungsmöglichkeiten?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung begründet, haben Sie also den oben genannten Vorwurf begangen, haften Sie als Täter und haben der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie.

Als Störer haften Sie, wenn Sie zwar nicht selbst der Täter sind, Sie dem Täter aber den Download des oben genannten Werkes nicht verboten haben, Sie also Ihre Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt haben. Sie haften dann aber nur auf Unterlassung weiterer Verletzungen und nicht auf die Zahlung von Schadensersatz. Weiterhin bestehen Belehrungs- und Überwachungspflichten nicht gegenüber jedem, sodass die Einholung unseres anwaltlichen Rates empfehlenswert ist.

Beachten Sie: Abmahnungen sind jedoch womöglich gegenüber dem Anschlussinhaber unbegründet!

Nicht selten ist dieser überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Ist dies der Fall scheidet der Adressat der Abmahnung als Täter aus.

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen.

Zu klären ist also, inwieweit die Verantwortlichkeit des Adressaten der Abmahnung reicht. Anwaltlicher Rat ist hier somit unbedingt zu empfehlen.

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben muss.

Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich somit an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit:

Unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing – Fällen.

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien telefonischen Erstberatung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:
www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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