Ein Widerruf Ihres Immobiliendarlehens bei der ING-DiBa kann finanziell äußerst attraktiv sein!
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BGH: Tausende Widerrufsbelehrungen in Deutschland fehlerhaft
Banken wie die ING-DiBa sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren.
Die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute kamen dieser Pflicht aber offenbar nur unzureichend nach und erstellten Belehrungstexte, die mit den Vorgaben des Gesetzes nicht vereinbar sind. Das stellten zahlreiche deutsche Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof als letzter Instanz bereits mehrfach fest. Folge der Mangelhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung ist ihre Ungültigkeit.
Darlehensnehmer können ihren Vertrag in diesem Fall noch nach Jahren widerrufen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wie im Kündigungsfall fällt indes nicht an. Ein Glücksgriff, da Zinsen an den Geldmärkten sich aktuell auf einem rekordverdächtig niedrigen Niveau bewegen. So eröffnet sich die Möglichkeit, alte unattraktive Verträge zu aktuellen Konditionen umzuschulden.
Ende des „Widerrufsjokers“ möglicherweise schon Mitte 2016
Es droht jedoch bereits ein Ende des bisher unbegrenzt auszuübenden Widerrufsrechts: Der Bundesrat hat ein Gesetz angeregt, dessen Umsetzung zu einer drastischen Verkürzung des „ewigen“ Widerrufsrechts führen würde. Die meisten Verträge wären, wird der Entwurf tatsächlich Gesetz, nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar. Die Lobby der Kreditinstitute hat hier offenbar tatkräftig und erfolgreich gehandelt, um das finanzielle Fiasko zu begrenzen. Darlehensnehmer müssen sich also womöglich beeilen.
Fehler auch in Belehrungen der ING-DiBa aus dem Jahr 2012
In von der ING-DiBa im Februar 2012 ausgegebenen Belehrungstexten finden sich einige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Diese Abweichungen sind im Folgenden dargestellt. Gleichzeitig sind auch Belehrungsformulare der Bank aus anderen Jahrgängen fehlerhaft und damit potentiell ungültig.
Äußere Form der Belehrungsformulare der ING-DiBa ist unzureichend
Die von der ING-DiBa verwendeten Belehrungen sind nicht deutlich gestaltet. Sie unterscheiden sich gestalterisch nicht von dem übrigen Schriftbild des Vertrags. Insbesondere gleichen die Schriftgröße, die Schriftart und die Ausgestaltung der Überschriften dem übrigen Vertragstext. Bloße drucktechnische Heraushebungen der Überschrift oder die Verwendung größerer Absätze genügen dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot nicht. Schon der äußeren Gestaltung nach entspricht die streitige Widerrufsinformation daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nur einseitiger Hinweis auf Rückgewährpflicht in Formularen der ING-DiBa
In den Formularen findet sich ein Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers, im Fall des Widerrufs alle von der Bank erhaltenen Leistungen, namentlich die Darlehenssumme, binnen 30 Tagen zurückzugewähren. Was aber mit etwaigen Leistungen des Darlehensnehmers geschehen soll, wird nicht erläutert. Im Rückgewährschuldverhältnis sind diese dem Darlehensnehmer selbstverständlich ebenfalls zurückzugewähren. Ein Hinweis darauf unterbleibt aber in den fraglichen Formularen. Eine Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Erfordernis der Vollständigkeit der Belehrungen ist damit äußerst fraglich.
Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Prüfung ihrer Unterlagen durch Experten
An einem Widerruf interessierte Darlehensnehmer sollten eine Prüfung ihrer Unterlagen durch Experten veranlassen. Es bleibt zu bedenken, dass die Widerrufbarkeit von Verträgen mit der ING-DiBa keinesfalls pauschal bejaht werden kann. Der Erfolg eines jeden Widerrufs hängt nicht nur von vermehrt auftretenden Fehlern in den Belehrungstexten, sondern auch von einem professionellen Vorgehen gegenüber der Bank ab. Darlehensnehmer die eigenmächtig handeln, laufen daher Gefahr, sich ihrer Rechte zu beschneiden.
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