Einbahnstraße Diesel? Nicht mit uns. Wir wenden für Sie in der Sackgasse.

  • 4 Minuten Lesezeit

Sie sind Dieselfahrer? Und fühlen sich von Gesellschaft und Politik im Stich gelassen? Wir können gemeinsam das Blatt wenden. Wenden wir den „Widerrufsjoker“ an und Sie können sich aus ihrem Vertrag mitsamt dem mangelhaften Fahrzeug und seiner Finanzierung lösen.

Wir beraten Sie! Und verfolgen Ihren Anspruch juristisch geprüft und sachgerecht gegenüber Ihrem Autohersteller und Autohaus.

Für Sie ist dieses Thema nicht neu. Etliche News und vielfältige Informationen prasseln auf Sie herein. Wir haben gefiltert, juristisch bewertet und geprüft und setzen für Sie Ihre Rechte gegen die Großen durch.

Wie Sie wissen, haben die Gerichte in Arnsberg, Berlin und Stuttgart bereits für Sie als Verbraucher entschieden, sodass eine Rechtsprechung zugunsten des Dieselfahrers entsteht.

So fehlten in einem zugunsten des Verbrauchers entschiedenen Fall die Angaben über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrages, in einem anderen Fall war die Schriftgröße der Vertragsunterlagen zu klein. Es fehlten in einem weiteren Fall Pflichtangaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auch die Vermittlungsprovision für den verbundenen Kreditvertrag muss benannt sein.

Verschiedene Wege führen…. natürlich nach Rom und hier raus aus dem Diesel-Dilemma.

Denn zum einen haben Sie als Käufer Schadensersatzansprüche aufgrund der vorgenommenen Manipulation. Diese Ansprüche begründen sich nicht nur in einem bestehenden Sachmangel des Fahrzeuges, sondern sogar in einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller. Dieses urteilten unter anderem die Landgerichte in Osnabrück, Aktenzeichen 1 O 29/17, Kleve, Aktenzeichen 3 O 212/6 und Münster, Aktenzeichen 02 O 165/16. Zum anderen können Sie bei finanzierten Autokäufen, also verbundenen Verträgen aus Darlehen und Autokauf, den „Widerrufsjoker“ ziehen und sich aufgrund dieses Widerrufes aus den Verträgen lösen. Diese rechtlich vielfältigen Möglichkeiten sollten angesichts der Auswirkungen der Manipulationen nicht ungenutzt bleiben.

Folgende Rechtsprechung haben wir beispielsweise für Sie im Rücken:

  • Landgericht München, Aktenzeichen: 29 O 14138/17
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.03.2018, Aktenzeichen: 14 O 340/17
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Aktenzeichen: 2 O 45/17
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Aktenzeichen: 4 O 150/16
  • Landgericht Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Aktenzeichen: 4 O 232/17
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2018, Aktenzeichen: 18 U 134/17
  • Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 329 O 105/17
  • Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen 1 O 42/17
  • Landgericht Stade, Aktenzeichen 2 O 116/16
  • Landgericht Verden, Urteil vom 24.01.2018, Aktenzeichen: 5 O 280/16

Daneben gibt es zahlreiche weitere Urteile, die dem Verbraucher einen Anspruch zuerkennen:

Oberlandesgericht Köln:

Das Oberlandesgericht Köln wies unter anderem darauf hin, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden ist, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend weiter genutzt hat (Beschl. v. 27.03.2018, Az. 18 U 134/17).

Der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rücknahme eines Gebrauchtwagenkaufs hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem „Hinweisbeschluss“ am 20. Dezember 2017 bereits wenig Chancen eingeräumt (OLG Köln, 18 U 112/17). Durch die Verwendung der Manipulationssoftware sei das Fahrzeug aber entscheidend anders beschaffen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können. Somit können auch Gebrauchtfahrzeuge betroffen sein.

Landgericht Verden (Aktenzeichen: 5 O 280/16):

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden entschied am 24.01.2018, dass von Betrug auszugehen sei und der Volkswagenkonzern im Falle eines geschlossenen Kaufvertrages den Kaufpreis erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen muss. Zwar muss der durch die Nutzung des Pkw entstandene Gebrauchsvorteil angerechnet werden. Jedoch muss VW in diesem Fall für den acht Jahre alten Wagen noch ca. 15.000 Euro zahlen. Ferner müssen die Kosten des Verfahrens erstattet werden. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges hätte der Kläger allerdings nur die Hälfte des ausgeurteilten Betrages erhalten.

Auch das OLG Celle ist mit der Dieselaffäre befasst – Az. 7 U 127/17 (Vorinstanz Landgericht Stade 2 O 116/16):

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Vorsitz von Dr. Markus Wessel verhandelte am Montag, 09. April 2018 ab 10.00 Uhr in Saal 150 des OLG Celle. Das Landgericht Stade hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Der Polo sei mangelhaft und die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass der Mangel unerheblich sei, schließlich sei ein Software-Update erforderlich, um die Zulassung des Fahrzeugs zukünftig nicht zu gefährden.

Auch das Landgericht Lüneburg hat ein positives Urteil für die Verbraucher gesprochen. Es hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben und geurteilt, dass der Kläger vom Vertrag zurücktreten könne, weil das Fahrzeug mangelhaft und die Softwaremanipulation nicht unerheblich sei. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 O 42/17 geführt. Nun entscheidet das OLG Celle unter dem Aktenzeichen 7 U 152/17 als Berufungsgericht über den Antrag der Herstellerin, dieses – rechtmäßig ergangene – Urteil aufzuheben.

Das Landgericht Bremen ist in einem von dem Verband der Verbraucherzentralen angestrengten Verfahren hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegen einen VW-Händler ebenfalls tätig. Eine Entscheidung wird in diesem Verfahren noch getroffen werden.

Bereiten Ihnen die Kosten des Verfahrens Sorgen? Setzen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung ein! Diese ist für Rechtsstreitigkeiten vorhanden und wir übernehmen für Sie die Kommunikation. Lediglich die Selbstbeteiligung ist in diesen Fällen für Sie zu zahlen. Dafür könnten Sie Ihren „Stinker“ los sein…

Also: Nur wer jetzt handelt, erreicht sein Ziel. Nicht der frühe Vogel fängt den Wurm, sondern der rechtzeitige. Denn: Ende des Jahres endet bei VW-Fahrzeugen die Widerrufsfrist. Daher: Agieren statt kapitulieren!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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