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Einbau von Rauchmeldern durch Vermieter oder Fachbetrieb? Recht zum Betreten der Mietssache?

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Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter und Recht zum Betreten der Mietswohnung zu diesem Zwecke?

Das Amtsgericht München hatte in einem Urteil den Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter von seinem Mieter persönlichen Zutritt zu dem Mietsobjekt forderte, um dort Rauchmelder einzubauen. Der Mieter hingegen lehnte ab und vertrat die Rechtsauffassung, die Montage von Rauchmeldern müsse der Vermieter auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen.

1. Worum ging es?

Der Vermieter in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall forderte seine Mieter wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchmeldern auf. Hierbei vertrat er die Auffassung, dass ihm zu diesem Zwecke persönlich Zutritt zu dem Mietsobjekt zu gewähren sei.

Die Mieter lehnten jedoch wiederholt ab. Die Mieter vertraten die Ansicht, dass der Vermieter den Einbau der Rauchmelder auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen müssen. Ferner sei es den Mietern nicht zumutbar, dass der Vermieter die Wohnung betrete, da er bereits im Jahr 2005 eine „Morddrohung“ gegen sie gerichtet habe. Diese Drohung sei weiterhin aktuell.

2. Das Urteil (AG München, 30.08.2018, Az.: 432 C 6439/18)

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieter, in dem von ihnen bewohnten Reihenhaus die Montage der Rauchmelder durch den Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr zu dulden.

Das Amtsgericht München stellte ferner fest, dass sich durch das Anbringen von Rauchmeldern die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöhen würde. Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, das Haus der Mieter mit Rauchmeldern auszustatten. Im Übrigen verweist das Gericht auf Art. 46 Abs. 4 BayBO (in RLP: § 44 Abs. 7 LBauO). Dort ist die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters geregelt, die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten.

3. Einbau darf durch den Vermieter persönlich erfolgen

Grundsätzlich darf der Einbau durch den Vermieter persönlich erfolgen, so das Amtsgericht München. Der Mieter ist nicht nur zur Duldung von Maßnahmen durch den Vermieter beauftragter Fachbetriebe verpflichtet, sondern auch zur Duldung durch den Vermieter persönlich vorgenommener Maßnahmen. Der Vermieter kann die Anbringung der Rauchmelder aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten selbst vornehmen.

Ferner stehe die angebliche Morddrohung der Duldungspflicht nicht entgegen. Nimmt man sich den Wortlaut der Drohung (Eines verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird), kann bereits kein konkret in Aussicht gestelltes Verbrechen bei vernünftiger Betrachtung ersichtlich sein. Hinzu kommt noch, dass die Äußerung bereits derart lange zurückliegt, dass sie an Präsenz und Bedeutung verloren hat und das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern nicht mehr nachhaltig zu prägen geeignet ist.

Die Berufung der Mieter gegen das Urteil blieb ohne Erfolg.


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