Einbenennung: Namensänderung ohne Einwilligung des Ex-Partners?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nicht selten traut man sich nach einer Scheidung ein zweites Mal, in der Hoffnung, dass es nun besser laufen wird. Wenn man minderjährige Kinder mit in die neue Ehe bringt, stellt sich unter anderem die Frage: Wie soll das Kind nach der Trauung mit Familiennamen heißen? Kann das Kind den neuen Ehenamen annehmen? Und geht die Umbenennung des Kindes auch gegen den Willen des Ex-Partners?

Einbenennung: Was ist das?

Dafür kennt das Namensrecht eine Lösung. Das BGB regelt diesen Fall in § 1618 BGB als „Einbenennung“. Die Einbenennung bedeutet: Hat ein Elternteil einen neuen Partner geheiratet, können diese „neuen Eltern“ einem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen – auch als Doppelname mit dem schon vorhandenen Nachnamen. Das ist aber nur möglich, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Einbenennung: Namensänderung ohne Zustimmung?

Eine Einbenennung gegen den Willen des Ex-Partners ist zwar denkbar, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Denn grundsätzlich ist die Einwilligung des anderen Elternteils notwendig, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben bzw. wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt. Außerdem sieht das Gesetz ausdrücklich vor: Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss auch das Kind den neuen Namen tragen wollen.

Nur wenn die Einbenennung für das Wohl des Kindes unbedingt notwendig ist, kann das Familiengericht die fehlende, notwendige Einwilligung ersetzen. Vor allem, wenn z. B. Vater und Kind denselben Familiennamen tragen, sind die Voraussetzungen für eine Einbenennung ohne Einwilligung des Vaters sehr eng. Nur wenn es z. B. für die körperliche Gesundheit des Kindes unbedingt notwendig ist, muss das Interesse des Vaters an der Beibehaltung des gemeinsamen Nachnamens in den Hintergrund treten (z. B. OLG Hamm, 10 UF 112/07).

Kann man eine Einbenennung rückgängig machen?

Eine Einbenennung rückgängig zu machen, z. B. wenn man als Volljähriger den Namen von Stiefmutter oder Stiefvater nicht mehr tragen will, ist möglich, aber nicht ganz einfach. Denn eine Namensänderung ist in Deutschland immer nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Name an sich sehr belastend ist oder man glaubhaft machen kann, dass man unter dem Nachnamen erheblich psychisch leidet. Nur ein „schlechtes Verhältnis“ zu Stiefmutter oder Stiefvater reicht nicht. Denn so etwas wie ein Widerruf der Einbenennung existiert nicht, auch wenn die Ehe des einen Elternteils mit Stiefmutter bzw. Stiefvater in die Brüche geht.

Fazit

Vor- und Nachteile einer Einbenennung sollte man gründlich gegeneinander abwägen, vor allem, wenn man sie gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen müsste. Denn auch eine zweite Ehe kann scheitern und dann „sitzt“ ein Kind auf einem Namen, mit dem es eventuell nichts verbindet.

Haben Sie Fragen zum Namensrecht, zur Einbenennung und z. B. der Möglichkeit von Doppelnamen für Kinder? Wollen Sie als Mutter den neuen Ehenamen als Familiennamen für Ihr Kind durchsetzen? Oder wollen Sie als Vater genau das verhindern?

Schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter nebenstehender Telefonnummer oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema