Einbruchdiebstahlversicherung: Verspätete Übergabe der Stehlgutliste ist nicht grob fahrlässig

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Die verspätete Übergabe der Stehlgutliste stellt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in der Einbruchdiebstahlversicherung dar.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Datum vom 11. Dezember 2014, Az.: 8 U 190/14, festgestellt, dass die verspätete Übergabe der Stehlgutliste keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Versicherung Leistungen gekürzt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten verstoßen habe, weil er die obligatorische Stehlgutliste der Polizei zu spät übergeben habe. Das Landgericht gab der Versicherung teilweise Recht und wies die Klage in entsprechender Höhe ab.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung stellte das Oberlandesgericht Celle fest, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei. Denn der Versicherungsnehmer habe zwar in der Tat die Stehlgutliste zu spät eingereicht, dies sei aber nicht grob fahrlässig gewesen. Der Versicherungsnehmer habe vielmehr aus seiner Sicht das Richtige getan. Selbst wenn dem Versicherten aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sei dies ohne Bedeutung, weil die Versicherung es unterlassen habe, ihn gemäß § 28 Absatz 4 VVG zu belehren.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechtsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob die Versicherung wirklich ihren Belehrungspflichten nachgekommen ist. War dies nicht der Fall, kann dem Versicherungsnehmer ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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