Nach Einbruchsdiebstahl unverzüglich Stehlgutliste bei Polizei und Versicherer einreichen
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Häufig sitzt nach einem Einbruchsdiebstahl bei den Betroffenen der Schock tief. Das unbefugte Eindringen Dritter in den eigenen Wohnbereich und die Entwendung privater Gegenstände sorgen regelmäßig für Verunsicherung bei den Geschädigten. Trotzdem sollte darüber nicht vergessen werden, sowohl beim Versicherer als auch der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhandengekommenen Sachen (sogenannte Stehlgutliste) einzureichen.
Eine solche Obliegenheit ergibt sich regelmäßig aus den Hausratsversicherungsbedingungen.
Wie das OLG Köln in einer Entscheidung (9 U 12/17) feststellte, ist die Obliegenheit zu einer unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei Polizei und Versicherer wirksam.
Der Polizei soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen von Fahndungen die Diebesbeute ggf. zurückzuerlangen und den bzw. die Täter fassen zu können.
Der Versicherer ist demgegenüber auf die Stehlgutliste angewiesen, um eine sachgerechte Regulierungsprüfung vornehmen und die Höhe der zu leistenden Entschädigung ermitteln zu können.
Die Stehlgutliste muss daher möglichst konkrete Angaben zu den entwendeten Gegenständen enthalten, um eine bestmögliche Identifizierung durch Dritte (z. B. die Polizei) zu ermöglichen und dem Versicherer die Berechnung der Versicherungsleistung zu gestatten.
Opfer eines Einbruchdiebstahls sollten diese Obliegenheit unbedingt beachten. Andernfalls droht eine Kürzung der Entschädigungsleistung durch den Versicherer.
Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung vollständig zu versagen.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer zur Kürzung der geschuldeten Versicherungsleistung berechtigt, wobei das Ausmaß des Verschuldens des Versicherungsnehmers für die Höhe des Kürzungsbetrages zu berücksichtigen ist.
Je später die Stehlgutliste bei Polizei und/oder Versicherer eingereicht wird, desto höher kann der Kürzungsanteil für die Versicherungsleistung steigen.
Lediglich bei „normal“ fahrlässiger Obliegenheitsverletzung besteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung ungekürzt fort.
Im Interesse einer ungekürzten Entschädigungsleistung seitens des Versicherers empfiehlt sich daher die schnellstmögliche Einreichung.
Die Polizei empfiehlt übrigens, im Hinblick auf mögliche Einbruchsdiebstähle bereits vorsorglich eine Auflistung von Schmuck und Wertgegenständen zu führen, um im Schadensfall besser prüfen zu können, welche Gegenstände entwendet worden sind und die Stehlgutliste dann zeitnah einreichen zu können. Im Internet werden seitens der Polizei hierzu auch Formularvordrucke angeboten.
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