Einfache Abänderungsmöglichkeit einer Jugendamtsurkunde

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Errichtung einer Jugendamtsurkunde

Hat ein Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen, wird er oftmals entweder durch die gegnerische Anwaltskanzlei oder das Jugendamt aufgefordert, einen Jugendamtstitel, eine sogenannte vollstreckbare Urkunde, über den Kindesunterhalt errichten zu lassen.

Die Errichtung einer derartigen Jugendamtsurkunde hat zunächst für den Unterhaltsverpflichteten nur vermeintliche Vorteile. Die Nachteile offenbaren sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet dem Unterhaltsberechtigten einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu verschaffen. Dies kann im Wege der Errichtung einer Notarurkunde geschehen, durch Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde beim Jugendamt oder dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten ein gerichtliches Unterhaltsverfahren einleitet. Die letztere Variante ist meist auch die teuerste für den Unterhaltsverpflichteten.

Deshalb bevorzugen Unterhaltsverpflichtete, sofern Einigkeit über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts besteht, die Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde beim Jugendamt, da diese sogenannte Titelerrichtung für den Unterhaltsverpflichteten kostenlos ist.


2. Unterhaltstitel muss abgeändert werden

Probleme können für den Unterhaltsverpflichteten u.a. dann entstehen, wenn aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten der in der Jugendamtsurkunde ursprünglich festgelegte Unterhaltsbetrag inzwischen zu hoch ist, sei es weil der Unterhaltsverpflichtete nunmehr geringere Einkünfte hat und/oder der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt, die er sich zumindest teilweise anrechnen lassen muss, wie zum Beispiel die Ausbildungsvergütung bei Aufnahme einer Lehre.

In einem derartigen Fall muss die Urkunde abgeändert werden. Die teuerste Variante ist in diesem Fall ein gerichtliches Abänderungsverfahren einzuleiten.


3. Einvernehmliche außergerichtliche Abänderung - Austausch der Titel

Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter bzw. das Jugendamt haben aber auch die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen eine Jugendamtsurkunde außergerichtlich abzuändern. Diese einvernehmliche außergerichtliche Abänderung funktioniert allerdings nur dann, wenn alle Beteiligten einvernehmlich handeln. Bestehen bei Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, wird diese einvernehmliche außergerichtliche Abänderungsmöglichkeit zum Scheitern verurteilt sein und deshalb dem Unterhaltsverpflichteten nichts anderes übrig bleiben, als ein gerichtliches Abänderungsverfahren einzuleiten.

Bei der außergerichtlichen Abänderung können sich die Parteien darauf verständigen, dass der Unterhaltsberechtigte auf den Titel verzichtet und den Titel an den Unterhaltsverpflichteten herausgibt, sodass der Unterhaltsberechtigte aus diesem Titel keine missbräuchlichen Zwangsvollstreckung mehr betreiben kann. Im Gegenzug lässt der Unterhaltsverpflichtete beim Jugendamt einen neuen Unterhaltstitel über die neue Unterhaltshöhe errichten.

Der alte Titel wird bei diesem einfachen außergerichtlichen Vorgehen gegen den neuen Titel ausgetauscht, sodass den Interessen beider Seiten genüge getan ist und ein kostenträchtiges gerichtliches Unterhaltsverfahren vermieden wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema