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Einfache und kostengünstige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

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Wenn der Verstorbene von mehreren Personen beerbt wird, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft muss von den Erben durch eine Vereinbarung auseinandergesetzt und abgewickelt werden.

Den Erben steht neben der kostenaufwändigen notariellen Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages oder einer Erbteilsübertragung noch ein weiterer einfacherer und kostengünstiger Weg der Erbauseinandersetzung zur Verfügung. Die Erbengemeinschaft kann auch dadurch beendet werden, dass alle Erben bis auf einen gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (sog. Abschichtung).

Die Erbteile der gegen Abfindung ausscheidenden Erben fallen dem einzig verbliebenen Erben zu. Er wird damit Alleineigentümer der Nachlassgegenstände. Dieser Gestaltungsweg kann selbst dann von den Erben gewählt werden, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet.

Es müssen hierbei nur die Unterschriften der Erben unter der Vereinbarung von einem Notar beglaubigt werden; eine kostspielige notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Der übrig gebliebene Erbe kann unmittelbar als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass vorher die Erben in Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen. Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, sondern es kann sofort der verbliebene Erbe im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Wenn der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird, werden vom Grundbuchamt keine Gebühren erhoben. Die Eintragung erfolgt dann gebührenfrei. 


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