Eingeschmuggelte Flüchtlinge im Frachtraum eines LKW

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Die aktuelle Flüchtlingswelle beschäftigt auch die Transport- und Speditionsbranche. Mit der Frage, wer haftet, wenn sich Flüchtlinge im Frachtraum eines LKW aufhalten und dadurch die Ladung beschädigt wird, hat sich das Landgericht Hamburg bereits in seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 415 HKO / 71 /11) beschäftigt:

In diesem Fall wurde ein Frachtführer mit der Durchführung eines Transportes von Arzneimitteln von Griechenland nach Deutschland über Italien beauftragt. Dem beklagten Frachtführer wird vorgeworfen, die Flüchtlinge seien während seiner Obhutszeit in den Auflieger eingedrungen, sodass er für die in seiner Obhut entstandenen Schäden an der Ladung unbeschränkt haftbar sei. Ihm wird ferner vorgeworfen, er sei daran beteiligt gewesen, dass Flüchtlinge in den Auflieger gelangen konnten. Der beklagte Frachtführer konnte jedoch beweisen, dass er hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen ein Eindringen der Flüchtlinge ergriffen hat und dass die Beschädigung des Transportgutes auch bei äußerst zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Im grenzüberschreitenden Transport von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen wird ein Frachtführer nach Art. 17 Absatz 2 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) von seiner Haftung gänzlich befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden für ihn unvermeidbar war. Ob ein Schaden „unvermeidbar“ ist, bestimmt sich nach dem Maßstab eines „idealen“ Frachtführers, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht an den Tag legt. Kurz: Der ideale Frachtführer berücksichtigt Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Transport- und Speditionsbranche ist mehr denn je von der aktuellen Flüchtlingswelle betroffen. Um Haftungen vorzubeugen, treffen Sie stets hinreichende Sicherungsmaßnahmen und wirken Sie dadurch Manipulationsmöglichkeiten entgegen.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne in allen Fragen des nationalen und internationalen Transport – und Speditionsrechts.



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