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Einhaltung der Unterlassungserklärung von Online-Shop Betreibern überprüfen

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Verstoßen Mitbewerber gegen Ihnen obliegende wettbewerbsrechtliche Pflichten, so können sie mit Hilfe eines Anwalts abgemahnt und dazu verpflichtet werden, im Falle der künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dass es sich lohnt, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Pflichten auch regelmäßig zu kontrollieren, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 U 105/12): Die Richter nahmen für die trotz Unterlassungserklärung betriebene Verwendung einer untersagten Klausel im Online-Shop und im eBay-Shop des Unterlassungsschuldners an, dass dieser eine zweimalige Vertragsstrafe zu zahlen habe.

Wiederholte Verwendung einer Klausel führte zur Abmahnung

Im aktuellen Fall verwendete die Betreiberin eines Online-Shops - sie verkaufte selbst hergestellte, mit Leinsamen gefüllte Pantoffeln -, die Ihre Produkte zugleich auch in einem Shop bei eBay zum Verkauf anbot, eine Klausel, mit der sie sich vermeintlich aus der Haftung wegen einer möglichen Verzögerung der Lieferung ziehen konnte. Sie machte auf den von ihr genutzten Kanälen unter den Lieferbedingungen die Angabe, dass Angaben über die Lieferfrist unverbindlich seien, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Hierfür wurde sie von einer Konkurrentin zu Recht abgemahnt, vertraglich zur Unterlassung und zudem für den Fall der Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe von 3.500,00 € verpflichtet.

In der Folge verwendete die Shop-Betreiberin eine ähnliche, kenngleiche Klausel, die praktisch den gleichen Zweck und einen ähnlichen, natürlich abgewandelten, Inhalt hatte, in drei weiteren Fällen wieder. Hierauf machte die Wettbewerberin jeweils zwei Vertragsstrafen geltend, da die Verwendung auf zwei verschiedenen Verkaufskanälen, einmal dem Online-Shop und einmal dem eBay-Shop, stattfand. Verkürzt gesagt machte die Wettbewerberin somit insgesamt die Vertragsstrafe von 3.500,00 € in sechs Fällen geltend. Zu Recht, wie das OLG Hamm im Ergebnis entschied - nicht zuletzt, weil die abgemahnte Shop-Betreiberin die Klauseln trotz wiederholter Abmahnung weiterverwendete.

Forderungen von rund 17.500 Euro

Nur durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung konnte der geforderte Betrag in Höhe von 21.000 Euro ein wenig gesenkt werden. Zuletzt blieben laut dem OLG Hamm allerdings immer noch berechtigte Forderungen in Höhe von rund 17.500 Euro übrig.
Der Fall zeigt, dass es sich für Onlineshop-Betreiber, die einmal eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gegen einen Konkurrenten erwirken konnten, lohnt, die Einhaltung dieser Regelungen auch weiterhin zu beobachten. Nicht zuletzt sollte der Anwalt, der die Abmahnung und Unterlassungserklärung an den Konkurrenten verfasst hat, auch mit der Überprüfung der daraufhin ergangenen Änderung der Klauseln des Konkurrenten betraut werden, um die Einhaltung der Vereinbarungen sicherzustellen.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://gks-rechtsanwaelte.de/anwaelte/fachanwalt-strafrecht-wuppertal/


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