Einhaltung von Umgangsvereinbarungen durchsetzen

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Fall

Der minderjährige Sohn lebt bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Eltern haben den Umgang mit gerichtlicher Hilfe so geregelt, dass der Sohn abwechselnd eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter lebt.

Das Gericht hat Ordnungsmittel angedroht, wenn die Eltern gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen. In der Umgangswoche der Mutter ging der Sohn nach der Schule nicht zur Mutter, sondern zum Vater. Der Vater nahm den Sohn für ca. 4 Wochen bei sich auf. Vom Familiengericht wurde deswegen gegen den Vater ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Der Vater wehrt sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss,

  • weil die Verhängung von Ordnungsmitteln von der Mutter nicht beantragt worden war,
  • die gerichtliche Umgangsvereinbarung abzuändern sei, weil diese nicht mehr dem Kindswohl entspricht und
  • er alles getan habe, um die Umgangsvereinbarung einzuhalten und die Aufnahme des Jungen von diesem gewollt war.

Hat das Erfolg?

NEIN! 

Das Familiengericht kann auch ohne Antrag eines der Beteiligten die Vollstreckung einleiten (§87 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und muß dies tun, wenn die Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsmitteln vorliegen (BGH, FamRZ 2012, 533). Für die Vollstreckung ist die Zustellung der gerichtlichen Umgangsvereinbarung, der Hinweis auf die Verhängung von Ordnungsmitteln in der Umgangsvereinbarung sowie ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Umgangsvereinbarung erforderlich. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.  

Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umgangsvereinbarung wird im Vollstreckungsverfahren nicht erneut geprüft. Der Vater kann diesen Einwand deshalb nicht mit Erfolg geltend machen. Der Vater könnte allerdings neue Umstände vortragen, wenn er zugleich einen zulässigen Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung und Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) gestellt hätte. Einen solchen Änderungsantrag hat der Vater nicht gestellt.

Der schuldhafte Verstoß des Elternteils wird vermutet (BGH, FamRZ 2012, 732), weil die Umstände für den Verstoß aus dem Verantwortungsbereich des Vaters stammen.

Der Vater könnte sich nur entlasten, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat und dass er alles in seiner Machtstehende getan hat, um den Umgang erfolgreich umzusetzen. Sanktioniert werden kann auch eine unterlassene Motivierung des Jungen zum Umgang mit der Mutter (BGH, FamRZ 2012, 533).

Die bloße Behauptung des Vaters, dass er alles getan habe, reicht hier nicht aus! Es muss ganz konkret und ausführlich dargelegt werden, was der Kindsvater getan hat, um den Umgang erfolgreich umzusetzen. Das hat der Vater versäumt und hat mit seiner Beschwerde deshalb keinen Erfolg. Ist die Ursache des kindlichen Willens zum Vater gehen zu wollen allein auf bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den Vater zurückzuführen, muss der Vater zusätzlich vortragen, dass er sich mit seinem dem Kindeswohl abträglichen Verhalten gegenüber dem Kind unter Zuhilfenahme professioneller Hilfe auseinandergesetzt hat.

Exkurs

Der Altersbereich, in dem eine Beeinflussung des Kindes durch die Elternteile möglich ist, liegt regelmäßig bei neun bis elf Jahren. Bei älteren Kindern hätte ein Ordnungsgeldbeschluss gegen ein Elternteil wohl keinen Bestand mehr.

Wenn dem Gericht aus anderen familiengerichtlichen Verfahren der Eltern Erkenntnisse vorliegen, wonach die gesetzliche Vermutung des Verschuldens verdichtet wird, kann das Gericht diese Erkenntnisse zum Nachteil des betroffenen Elternteils verwenden.

Die Höhe eines Ordnungsgeldes wird von Art, Umfang, Dauer des Verstoßes, Verschuldensgrad und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bestimmt und kann deshalb vom Beschwerdegericht auch herabgesetzt werden. 


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