Einklagen von Anwaltsgebühren bei Verkehrsunfall

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Der Rechtsanwalt ist in einem Rechtsstreit um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichtet, die außergerichtlich angefallenen Kosten (Geschäftsgebühr) mit der Klage gerichtlich geltend zu machen. Häufig wird gegen diese Forderung von den Versicherern das (Schein-) Argument vorgebracht, der Anspruch sei nicht fällig (§ 8 RVG) oder es sei keine ordnungsgemäße Gebührenrechnung erstellt oder bezahlt worden (§ 10 RVG).

Was oft übersehen wird: Es ist in diesen Fällen ein Übergang von Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch erfolgt. Es ist hierbei unerheblich, ob die Voraussetzungen der §§ 8, 10 RVG erfüllt sind. Der Schädiger bzw. der Versicherer kann sich schon deswegen nicht hierauf berufen, weil die §§ 8, 10 RVG nur das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen (OLG Koblenz, Urt. v. 5.9.11, A.Z. 12 U 713/10). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschädigte den mit der Klage geltend gemachten Betrag bereits seinerseits an den Rechtsanwalt gezahlt hat. Der Befreiungsantrag wandelt sich entweder mit fruchtlosem Fristablauf oder aufgrund der Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner – wie hier – jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. u.a. BGH NJW 2004, S. 1868; OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.07, A.Z. 7 U 93/05; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.8.11, A.Z. 6 U 49/11).

Weitere Infos: www.rechtsanwaltoranienburg.de/zahlungsanspruch-auf-aussergerichtliche-rechtsanwaltsgebuehren-im-rechtsstreit

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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