Einräumung einer Fahrlässigkeit erleichtert dem Prüfer die Deckung durch Haftpflichtversicherung

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Bei der Haftung des Wirtschaftsprüfers für einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk gegenüber Anlegern im Prospekt kommt im Wesentlichen die Vorschrift des § 826 BGB in Betracht. Eine vertragliche Haftungsgrundlage erleichtert indessen die Deckung der Haftpflichtversicherung. Die frühzeitige vorgerichtliche Einräumung von Fahrlässigkeiten gegenüber der eigenen Versicherung kann daher auch für den Prüfer von existenziellem Vorteil sein.

Die Einschränkungen bei der Haftung des Pflichtabschlussprüfers im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gelten nach dem BGH-Urteil vom 24. April 2014 (III ZR 156/13) nicht bei der Prüfung von Gewinnprognosen. Dieses Urteil kann als Rechtsfortbildung gesehen werden. Eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 323 HGB galt zuvor bei weiter Auslegung insoweit eigentlich auch schon nicht gegenüber einer Vielzahl von Dritten, als dass diese Vorschrift bereits eine Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen bejahte. Je nach Art der Beteiligung kann unter den Begriff des verbundenen Unternehmens durchaus ein geschädigter Anleger fallen. Eine gesetzgeberische Wertentscheidung zur Begrenzung der Prüferhaftung sollte bei umfangreichen, aber versicherten Schäden mit einer Vielzahl von Opfern und groben Prüfungsfehlern erst in dem Verjährungsrecht gesehen werden.

Bei einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses sollte eine vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftung gegenüber Dritten vor der Entscheidung des BGH-Urteils vom 24. April 2014 (III ZR 156/13) ausgeschlossen gewesen sein, wenn der Prüfer laut Bestätigungsvermerk die freiwillige Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen §§ 316, 317 HGB vorgenommen hatte (BGH-Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 424/05). Eine Prüfung auf der Grundlage der §§ 316, 317 HGB setzt indessen sowohl einen mangelfreien Abschluss als auch eine mangelfreie Prüfung voraus. Ein fehlerhafter Abschluss und ein fehlerhafter Bestätigungsvermerk schließen die Anwendung des §§ 316, 317 HGB daher im Grunde eigentlich aus. Die behauptete Anwendung des § 317 HGB in einem Bestätigungsvermerk dürfte daher vor der Entscheidung des BGH-Urteils vom 24. April 2014 (III ZR 156/13) nur für das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens eine Rolle gespielt haben.


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