Einspruch per E-Mail
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Die Einlegung eines Einspruches per E-Mail gegen einen Bußgeldbescheid ist auch dann unzulässig, wenn die Behörde ihre elektronische Adresse auf dem Bußgeldformular angegeben hat. Denn der Einspruch per E-Mail entspricht nicht den Formvorschriften (LG Fulda, AZ: 2 Qs 62/12).
Nur der Gesetzgeber kann den Einspruch per E-Mail zulassen.
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