Einstellung des Ermittlungsverfahrens- was kann ich als Opfer tun?

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Es passiert etwas Schlimmes. Man nimmt allen Mut zusammen und geht zur Polizei. Man stellt Strafantrag und es passiert erstmal nichts.
Nach monatelangem Warten dann das Schreiben der Staatsanwaltschaft: „Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ Es gibt nicht genügend Anlass zur Erhebung einer Klage.

Praktisch bedeutet dies, dass keine weiteren Ermittlungen mehr stattfinden. Die Straftat wird also nicht weiterverfolgt. Theoretisch können die Ermittlungen wieder aufgenommen werden– sollten neue Indizien vorliegen. Tatsächlich ist dies jedoch sehr selten der Fall. Denn wenn nicht ermittelt wird, werden keine neuen Indizien gesucht und können also auch nicht gefunden werden.

In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, dem Einstellungsbescheid, muss ein Grund für die Einstellung genannt werden.  
Regelmäßig wird dort stehen, dass Aussage gegen Aussage steht oder dass es (angeblich) nicht genügend Beweise gibt. Auch muss zwingend eine Frist genannt sein bis wann man gegen den Einstellungsbescheid vorgehen kann.
Binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheides kann der bzw. die Verletzte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei der Staatsanwaltschaft einlegen, die die Einstellung des Verfahrens vorgenommen hat. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft muss auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweisen. Wenn er das nicht tut, gilt keine Frist.


Ich möchte, dass die Straftat weiterverfolgt wird –
was kann ich tun?

Wenn Sie bereit sind Beschwerde einzulegen, sollten Sie unbedingt vorher eine Rechtsanwältin kontaktieren. Für die Beschwerde braucht man laut Gesetz nicht zwingend eine Anwältin, ABER eine Anwältin kann Akteneinsicht beantragen und so nachvollziehen, was die Gründe für die Einstellung waren.

Ohne Akteneinsicht ist es im Strafrecht kaum möglich, die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen. Durch die Einsicht der Akten kann festgestellt werden, was von der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend berücksichtigt und vielleicht sogar übersehen wurde.
Geprüft wird auch, ob wirkliche alle Beweismittel ausgewertet und alle Zeugen ausreichend befragt wurden oder ob es vielleicht weitere Zeugen gibt. Die genaue und präzise Auswertung der Vernehmungen ist regelmäßig entscheidend in Aussage gegen Aussage Fällen.

Die Beschwerde gibt der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, ihre eigene Entscheidung zu überprüfen und sie unter den neuen Aspekten neu abzuwägen. Wenn die Beschwerde erfolgreich ist, werden die Ermittlungen noch mal aufgenommen – Zeugen können neu vernommen oder Beweise anders bewertet werden. Die Staatsanwaltschaft kann durch die Beschwerde auch in andere, neue Richtungen ermitteln.


Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)


Leider ist es regelmäßig aber so, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Einstellungsbescheid bestätigt. Sie sieht keine Fehler im Ermittlungsverfahren und halten das Ergebnis der Staatsanwaltschaft für richtig. Die Beschwerde wird also abgelehnt.

In diesem leider sehr wahrscheinlichen Fall bleibt ein weiterer Schritt möglich:

Sie können ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO beantragen.

Dies bedeutet, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und die Arbeit der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht geprüft werden.

Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft gestellt werden. Vorher muss zwingend eine Einstellungsbeschwerde eingelegt werden, sonst kann kein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden. Ein solcher Antrag kann nur von einer Anwältin gestellt werden. Sie dürfen also nicht selbst dem Gericht schreiben.

Auch das Oberlandesgericht kann den Antrag verwerfen, wenn sich kein Anlass zur Klageerhebung ergibt.

Das Gericht kann aber auch die Erhebung der öffentlichen Klage beschließen. In dem Fall teilt das Gericht der Staatsanwaltschaft mit, dass sie anzuklagen hat und was genau angeklagt werden soll. Die Staatsanwaltschaft ist dann also verpflichtet, die öffentliche Klage zu erheben.


Wegen der relativ kurzen Fristen, insbesondere der ersten, der Zwei-Wochen-Frist, ist es empfehlenswert, das Vorgehen schnellstmöglich mit einer Rechtsanwältin zu besprechen. Wenn Sie also gegen eine Einstellung vorgehen wollen, lohnt es sich, mich bereits nach Erhalt des Einstellungsbescheid telefonisch, per Mail oder via WhatsApp zu kontaktieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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