E-Roller und Alkohol: Promillegrenzen und Polizei

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Mittlerweile gehören kleine Elektroroller, sogenannte "E-Scooter", zum üblichen Stadtbild. Es sind diese niedlichen Roller, die immer im Weg stehen und sich so gut dafür eignen, schnell von einer Bar zur nächsten zu kommen oder in der kalten Winternacht nach Hause zu fahren.

Sie dürfen bereits von 14-Jährigen genutzt werden und dürfen grundsätzlich nur auf Radwegen fahren – denn für sie gelten im Straßenverkehr dieselben Regeln wie für Radfahrer und Radfahrerinnen.

Strafrechtlich gesehen gelten E-Roller aber als Kraftfahrzeuge.

Soweit so unklar.

Wegen dieser strafrechtlichen Einordnung gilt jedoch Vorsicht beim Nutzen der E-Roller nach einem feuchtfröhlichen Abend. Denn es gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren. Man riskiert also ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wenn man von der Polizei nach dem Genuss von Alkohol auf einem E-Roller angehalten wird, ordnet die Polizei den E-Roller schnell als Kraftfahrzeug ein und untersagt alkoholisierten LenkerInnen die Weiterfahrt.

Es beginnt dann das übliche Prozedere wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Auto.

Die Ermittlungsrichterin wird von einem Regelfall ausgehen, also die Regelungen über Alkoholfahrten mit Autos schematisch anwenden:

Ab 0,3 Promille droht also die „relative Fahruntüchtigkeit“ und ab 1,1 Promille wird die „absolute Fahruntüchtigkeit“ vermutet.
Regelmäßig droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das bedeutet regelmäßig: mindestens ein Jahr Sperrzeit bis zur (möglichen) Neuerteilung.

Ein Ausgang, welcher oft als überraschend und ungerecht empfunden wird.

Dieses Gefühl trügt nicht, denn wie immer liegt der Teufel im Detail. Es gilt den Einzelfall zu betrachten. Und den Blick des Gerichts wegzulenken vom Regelfall hin zu einer Einzelfallbetrachtung.

Was also tun, wenn man von der Polizei angehalten wird?

Zunächst einmal gilt: Ruhe bewahren!

Verhalten Sie sich in ihrem eigenen Interesse gegenüber der Polizei freundlich und kooperativ.

ABER: Machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache Weder vor Ort, wenn die Polizei sie anhält, noch wenn Sie eine Einladung zur polizeilichen Vernehmung oder schriftlichen Stellungnahme erhalten. 

Sie sollten in jedem Fall eine engagierte Anwältin die in den Gebieten Verkehrsrecht und Strafrecht bewandert ist, kontaktieren. Nur sie kann dabei helfen, auf den speziellen Einzelfall angemessen einzugehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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