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Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - wie wirkt sich eine Verurteilung im Ausland aus?

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Ein Bewerber für den gehobenen Polizeidienst darf nicht in jedem Fall alleine deshalb abgelehnt werden, weil er zuvor von einem ausländischen Strafgericht verurteilt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nunmehr in einem aktuellen, vom Verfasser geführten, Verfahren entschieden (Az.: 2 L 535/12).

Ablehnungsbescheid durch die Einstellungsbehörde

Im besagten Fall war der Bewerber von einem türkischen Strafgericht wegen diverser Delikte in der Türkei verurteilt worden. Das Urteil, für welches sogar eine deutsche Übersetzung vorlag, enthielt allerdings nur die ausgesprochene Strafe an sich und eine Aufzählung der Delikte, wegen derer die Verurteilung erfolgt war. Im Urteil enthalten waren allerdings weder eine Darstellung des zugrunde gelegten Sachverhaltes noch eine Beweiswürdigung.

Der Bewerber war dann von der Einstellungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, dass es einer genaueren Aufklärung des Sachverhaltes nicht bedürfe. Die Delikte, wegen denen die Verurteilung erfolgt sei, seien auch in Deutschland strafbar, was eine Ablehnung rechtfertige.

Bewerber erhielt Recht

Hiergegen wehrte sich der Bewerber gerichtlich und erhielt Recht.

Das Verwaltungsgericht sah den Ablehnungsbescheid der Einstellungsbehörde im konkreten Fall als rechtswidrig an. Zur Begründung führten die Richter aus, dass nicht auf die Verurteilung an sich abgestellt werden könne. Auch die Tatsache, dass die Delikte, wegen denen die Verurteilung erfolgt war, auch in Deutschland existieren würden, sage nichts aus. Entscheidend sei vielmehr, ob das vorgeworfene Verhalten auch in Deutschland unter diese Delikte fallen würde. Dies ließ sich aber mangels Vorliegen jeglicher Sachverhaltsdarstellungen überhaupt nicht beurteilen.

Die Auswirkung des Urteils für künftige Bewerber

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt die Linie fort, die das Oberverwaltungsgericht Münster mit bisherigen Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen eingeschlagen hatte.

Die Rechtsprechung fordert bei Ablehnungen, die mit einer mangelnden charakterlichen Eignung eines Bewerbers begründet werden, dass der Sachverhalt, der zu den Eignungszweifeln führt, unter allen Umständen hinreichend aufgeklärt ist. Die Ablehnung einer Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung darf nach Ansicht der Gerichte demnach ausschließlich aufgrund einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage erfolgen.

Der nunmehr geführte Prozess zeigt, dass trotz der insoweit eigentlich klaren Rechtsprechung nach wie vor in einigen Fällen versucht wird, unliebsame Bewerber unter Hinweis auf die fehlende charakterliche Eignung aus dem Bewerbungsverfahren auszuscheiden.

Da es sich um eine für die Berufswahl existenzielle Frage handelt, lohnt in solchen Fällen die Einholung von qualifiziertem Rechtsrat.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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