Einvernehmliche Scheidung statt Rosenkrieg mit nur einem Anwalt, geht das?

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Selten, aber es gibt sie: die Scheidung ohne Rosenkrieg. Das, was eine berühmte amerikanische Oscarpreisträgerin und ein britischer Musiker medienwirksam vorgelebt und als „conscious uncoupling“ bezeichnet haben, gibt es gelegentlich auch dann, wenn sich nicht berühmte Ehepaare einvernehmlich trennen und scheiden lassen wollen.

Die getrenntlebenden Eheleute erklären dann, sie möchten, insbesondere wegen der Kosten, einen gemeinsamen Anwalt im Scheidungsverfahren beauftragen. Den scheidungswilligen Personen ist allerdings nicht bekannt, dass es einen gemeinsamen Anwalt nicht gibt, weil ein beauftragter Rechtsanwalt der Interessenvertreter lediglich einer Partei ist und folglich ausschließlich die Interessen desjenigen vertritt, von dem er beauftragt worden ist. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dies nicht möglich, da dennoch widerstreitenden Interessen zwischen den Parteien bestehen können. Ein Anwalt kann also gerade nicht den Interessen beider Parteien gerecht werden.

Grundsätzlich besteht in einem Ehescheidungsverfahren gemäß § 114 Abs. 1 FamfG Anwaltszwang. Will man einen Scheidungsantrag stellen, muss man sich folglich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Man könnte also daraus schließen, dass beide Parteien einen Anwalt im Scheidungsverfahren zwangsläufig benötigen. Dies ist aber nicht der Fall. Nur der, der den Antrag stellt, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Die Partei, die nur dem Scheidungsantrag zustimmt, kann dies nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamfG auch ohne einen Verfahrensbevollmächtigten erledigen.

Sollte es im Verlauf der Scheidung doch noch zu Streitereien und Unstimmigkeiten kommen, kann der andere Ehepartner natürlich jederzeit einen eigenen Anwalt beauftragen. Zu beachten ist auch, dass eine Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt lediglich dann möglich ist, wenn das Ehepaar, das sich scheiden lässt, nicht über Kinder, Unterhalt, Hausrat, etc. streitet, sondern ausschließlich dann, wenn die Scheidung von beiden Ehegatten gewünscht ist und über die Scheidungsfolgen keine Unstimmigkeiten bestehen.

Folglich ist es rechtlich nicht möglich, dass ein Ehepaar, das sich scheiden lassen will, einen gemeinsamen Anwalt beauftragt. Aber – bei einer einvernehmlichen Scheidung – ist es durchaus möglich, dass sich ausschließlich ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, der dann den Scheidungsantrag stellt, und der andere Ehepartner diesem Antrag zustimmt, ohne anwaltlich vertreten zu sein.


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