Einvernehmliche Scheidung, streitige Scheidung – was Sie grundsätzlich beachten müssen.

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Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1564 bis 1568 BGB. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Demnach kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, was allerdings die einzige Voraussetzung ist.

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
und nicht erwartet werden kann, dass die Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird.

Das Zerrüttungsprinzip:

Bei einer Trennung von mehr als einem Jahr zu differenzieren, ob es sich um eine einvernehmliche oder um eine streitige Scheidung handelt. Dabei wird oft von dem Wort „Trennungsjahr“ gesprochen. Ist dieses Jahr erreicht, ist eine Ehe gescheitert und berechtigt zur Scheidung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn beide Partner einvernehmlich die Scheidung wollen. Ist das nicht der Fall muss der Trennungszeitraum mindestens drei Jahre betragen (Streitige Scheidung). Es wird hier unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Bei einer Trennungsdauer von unter einem Jahr spricht man von Härtefallscheidung, die strengen Voraussetzungen unterliegt (erhebliche Verfehlungen des anderen Ehepartners).

Auch bei der einvernehmlichen Scheidung wird die Ehe nur geschieden, wenn sie gescheitert ist. Leben die Ehegatten jedoch mehr als ein Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, dann wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht überprüft hier nur die Einhaltung der Trennungsfrist von über einem Jahr nach Angaben der Eheleute. Dies allein reicht jedoch nicht für eine einvernehmliche Scheidung aus, sondern die Ehegatten sollten oder müssen sich darüber hinaus soweit gegeben vorab über folgende Punkte einig sein, die dann auch in der Antragsschrift enthalten sein müssen: Elterliche Sorge, Umgangsrecht, nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch, Kindesunterhalt, Verteilung über Ehewohnung und Hausrat, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.

Der Versorgungsausgleich:

Der Versorgungsausgleich wird auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen geregelt, außer dieser wird ausgeschlossen. Von einem Verbundverfahren im Scheidungsverfahren spricht man, wenn neben der eigentlichen Scheidung auch noch andere Familiensachen verhandelt und entschieden werden sollen. Es gibt den sogenannten Zwangsverbund (Versorgungsausgleich) und den erweiterten Verbund. Im erweiterten Verbund wird nur auf Antrag einer Partei über die Sache verhandelt und entschieden. Dies sollte vorab notariell oder gerichtlich beglaubigt oder protokolliert werden. Wird dieses Formerfordernis nicht erfüllt, ist die Vereinbarung unwirksam.

Der Zugewinnausgleich:

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich) wird hingegen keine Vereinbarung gefordert. Diese Ansprüche können bis zu drei Jahren (Verjährungsfrist) nach der Scheidung geltend gemacht werden.

Eine Ehescheidung ohne Anwalt gibt es nicht.

Die Vertretung eines Ehepartners durch einen Anwalt reicht aus, wenn keine Ansprüche/Streitigkeiten über Sorgerecht, Kindes- oder Ehegattenunterhalt, Hausrat- und Ehewohnung Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bestehen. Sobald Anträge wie Ausschluss des Versorgungsausgleiches oder Verzicht auf Zugewinnausgleich gestellt werden, muss jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Beides sind im Übrigen Vergleiche.

Können sich die Ehegatten nicht über eine Folgesache einigen, kann keine einvernehmliche Ehescheidung erfolgen. Dann liegt eine streitige Scheidung vor. Das Scheitern der wird dann nicht mehr unwiderlegbar vermutet

Dieser Beitrag beschränkt sich auf Grundsätzliches, denn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, insbesondere über güterrechtliche Ansprüche, müssen beide Parteien anwaltlich vertreten werden. Insbesondere die Kosten einer Scheidung können nur individuell festgestellt werden.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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