EKD - Umsatzsteuerrückerstattung an Käufer - wer schuldet diese - Anwalt stellt Fragen
- 2 Minuten Lesezeit
Worum geht es?
Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Käufer von Photovoltaikanlagen, die Verträge mit der EKD geschlossen haben, Rechnungen teilweise mit Ausweis der Mehrwertsteuer bezahlt haben, obwohl die Anlage erst nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde.
Wir haben derzeit mehrere Klagen vor dem Landgericht und Amtsgericht Leipzig erhoben und verlangen die durch unsere Mandanten gezahlte Mehrwertsteuer zurück.
Was ist die Besonderheit?
In einer Vielzahl der uns vorliegenden Fälle ist die Mehrwertsteuer nicht nur ausgewiesen, obwohl die Leistungen von dieser befreit sind, sondern die Rechnungen weisen aus, dass die Zahlung an S-Factoring GmbH erfolgen sollen und schuldbefreiend nur an diese geleistet werden kann. Dieses bedeutet für den Rechnungsempfänger und Käufer er kann nur dann seine Pflichten auf Kaufpreiszahlung erfüllen, wenn er Zahlung an die S-Factoring GmbH leistet. Die Käufer / Mandanten haben daher die Zahlung auf die Rechnung an S-Factoring GmbH vorgenommen. D.h. die EKD hat die Forderung aus den Verträgen an die S-Factoring verkauft und diese ist Forderungsinhaber. Die Käufer können daher Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die s-Factoring leisten. Nur dann werden sie von ihrer Zahlungspflicht frei.
Was bedeutet dieses wenn zu viel gezahlt wird?
Wenn Käufer nun den Bruttobetrag leisten, obwohl Umsatzsteuer nicht geschuldet (siehe Erlass BMF Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) GZ III C 2 - S 7220/22/10002 :010 DOK 2023/0197236 ), ist der Zahlungsempfänger um die Umsatzsteuer ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an die Käufer herausgeben. Beachten Sie bitte die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen. Da die S-Factoring Zahlungsempfänger ist, müsste diese verpflichtet sein, den Betrag - um den die Gesellschaft ungerechtfertigt bereichert ist - in Höhe der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer an den Käufer zurückzuzahlen.
Fazit :
1. die Grundsätze des BMF bezüglich der Mehrwertsteuerbefreiung gilt bundesweit, egal wo der Käufer wohnt.
2. wenn in Ihren Rechnungen ausgewiesen ist, dass Sie schuldbefreiend nur an die S-Factoring GmbH zahlen sollen, konnten Sie sich von der Ihnen obliegenden Zahlungspflicht nur dann befreien, wenn Sie an die S-Factoring gezahlt haben.
3. Wenn Sie den Bruttobetrag an die S-Factoring gezahlt haben, obwohl Umsatzsteuer nicht geschuldet, dann hat diese den Betrag g erhalten, aber zu Unrecht oder in juristischer Terminologie ohne Rechtsgrund und muss diesen Betrag an Sie herausgeben gemäß § 812 BGB - das ist unsere Rechtsauffassung.
Wir lassen dieses nun gerichtlich prüfen.
Artikel teilen: