Elterngeld: Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes?

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Diese Frage hat das SG München in seinem Urteil vom 09.02.2018 – S 46 EG 87/17 – bejaht.

Einkommen oberhalb der Millionärsgrenze

Damit lehnte es den Elterngeldanspruch eines Elternpaares ab, dessen Einkommen die „Millionärsgrenze“ von 500.000 Euro steuerbaren Einkommens im Bemessungszeitraum überschritt.

Auch der Abgeltungsteuer nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegende Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen

Bei dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG seien auch Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, die gemäß § 32d Absatz 1 EStG der Abgeltungssteuer unterliegen.

Zu versteuerndes Einkommen gemäß § 2 Absatz 5 EStG maßgeblich

Denn § 1 Absatz 8 BEEG stelle „auf den Begriff des „zu versteuernden Einkommens“ in § 2 Absatz 5 EStG ab, nicht auf die weitere Unterscheidung, welches Einkommen der tariflichen Einkommensteuer unterliegt und welches Einkommen nicht“ (SG München Urt. v. 09.02.2018 – 46 EG 87/17, BeckRS 2018, 2238). Letzteres machte nämlich die Klägerin geltend. Absicht des Gesetzgebers sei, so das SG München, Bezieher besonders hoher Einkommen vom Anspruch auf Elterngeld auszuschließen.

Nicht nur tariflich zu versteuerndes Einkommen zu berücksichtigen

Diese Absicht spreche gegen die Auslegung der Klägerin, die lediglich tariflich zu versteuerndes Einkommen heranziehen wollte. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich ausdrücklich, dass durch die Einkommensgrenze auch Einkünfte aus Miete oder Kapital umfasse.

Der Gesetzgeber habe Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht privilegieren wollen.


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