Elternunterhalt: Abzugspositionen des unterhaltspflichtigen Kindes

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Die Lebenserwartung der Menschen steigt. Bei vielen Senioren reichen die Renteneinkünfte nicht aus, um Kosten für ein Pflegeheim zu tragen. Immer häufiger nimmt das Sozialamt die Kinder in Anspruch.

Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags der Kinder orientiert sich maßgeblich am Einkommen der Kinder. Zu den Einkünften werden neben den Nettoerwerbseinnahmen auch Kapitalerträge, Rentenzahlungen, Mieteinnahmen, Steuerrückzahlungen und Wohnvorteile beim Leben im Eigenheim gezählt.

Doch nicht nur das Einkommen, sondern auch die Abzüge sind in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Auf die Abzugspositionen müssen die unterhaltspflichtigen Kinder hinweisen und diese belegen. Hier ist Sorgfalt geboten, da sonst überhöhte Unterhaltsbeiträge vom Sozialamt berechnet werden.

Berücksichtigt werden vorrangige Unterhaltsansprüche, die noch vor dem Elternunterhalt bedient werden müssen – zum Beispiel gegenüber den eigenen Kindern oder Ehegatten.

Die folgende Auflistung ist eine exemplarische Darstellung. Auf folgende Kosten sollte insbesondere hingewiesen werden:

  • berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
  • Miete und Mietnebenkosten, die über 480 € liegen
  • Darlehen bei Banken, aber auch bei Privatpersonen getrennt nach Zins und Tilgung
  • zusätzliche Kosten bei der Krankheitsvorsorge
  • zusätzliche Kosten bei der Altersvorsorge (maximal 5 % vom Bruttoeinkommen)
  • Fahrtkosten für Besuche bei den Eltern
  • Steuerberaterkosten
  • Beim Wohnen im eigenen Heim: Rücklagen für die Instandhaltung der Immobilie
  • Abzug von Krankheitskosten, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nicht getragen werden, insbesondere bei chronischen Krankheiten

Der Elternunterhalt wird dann aufgrund des bereinigten Einkommens ermittelt. Erst ab Überschreitung des Selbstbehalts in Höhe von derzeit 1800 € ist Elternunterhalt zu zahlen. Beim verheirateten unterhaltspflichtigen Kind ist der Familienselbstbehalt von 3240 € zu berücksichtigen.

Christine Ruge-Waldmann

Fachanwältin für Familienrecht

Baden-Baden


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