EMVG und FuAG: Was tun, wenn die Bundesnetzagentur Geräte zur Überprüfung anfordert?

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Die Bundesnetzagentur ist u. a. zuständig für die Marktüberwachung verschiedener technikbezogener Gesetze. Dazu gehört z. B. das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) und das Funkanlagengesetz.

In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur weitreichende Rechte: Gem. § 23 FuAG oder § 22 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, in Verkehr zubringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Aufgrund von Internetangeboten darf die Bundesnetzagentur daher Geräte „entnehmen“. Dies geschieht entweder durch eine schriftliche Aufforderung, bestimmte Geräte zu übersenden. Es ist jedoch auch zulässig, dass Mitarbeiter der Bundesnetzagentur aus einem Ladengeschäft Geräte mitnehmen dürfen.

Ziel dieser „Entnahme“ ist eine administrative und ggf. messtechnische Prüfung, um festzustellen, ob die Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nach Abschluss der Prüfung werden die Geräte wieder zurückgegeben.

In der Regel wird gefordert, eine oder mehrere bestimmte Geräte in Originalverpackung und ungeöffnetem Zustand, häufig auch EU-Konformitätserklärungen oder Rechnungskopien.

Verpflichtungen von Verkäufern


Verkäufer (im Gesetz Händler genannt) haben weitgehende Verpflichtungen, sowohl aus dem EMVG wie aber auch aus dem FuAG. So muss der Händler, bevor er ein Produkt verkauft, prüfen

  • ob das Gerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist
  • dem Gerät eine Montage- und Gebrauchsanweisung bzw. Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen beigefügt ist
  • das Gerät mit einer Herstellerinformation und einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer anderen Identifikation versehen ist.

Ähnliche Verpflichtungen ergeben sich beim Verkauf von Funkanlagen.

In der Praxis wird dies häufig ein Problem, wenn der Händler bzw. Verkäufer die Geräte importiert, insbesondere außerhalb der EU, wie z. B. aus China. Aus meiner Beratungspraxis ist mir jedoch bekannt, dass auch europäische Hersteller zum Teil Kennzeichnungsprobleme haben.

Wenn das Gerät nicht rechtskonform ist


Wenn die Geräte nicht rechtskonform sind, teilt die Bundesnetzagentur konkret sogenannte administrative Mängel mit. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit, erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Maßnahmen können sein, Einstellung des Verkaufes, eine Nachkennzeichnung, jedoch rechtlich gesehen auch eine Rücknahme oder ein Rückruf.

Es empfiehlt sich in diesen Fällen proaktiven Kontakt mit der Bundesnetzagentur zu suchen, um die geeigneten Maßnahmen zu klären.

Die Bundesnetzagentur sitzt hier am längeren Hebel, da sie das Recht hat, den Verkauf zu untersagen oder auch das Recht hat anzuordnen, dass die Geräte zurückgenommen oder zurückgerufen werden.

In der Regel kommt es dann zu einem Verfahrensabschluss aufgrund freiwilliger Korrekturen.

Das war´s dann?

Immer wieder sind Händler überrascht, wenn sie nach dem Abschluss des Verfahrens plötzlich wieder von der Bundesnetzagentur hören. In einer entsprechenden Information zum Abschluss des Verfahrens durch die Bundesnetzagentur heißt es:

„Die Nichteinhaltung der Anforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens behalte ich mir vor.“

Häufig folgt dann Monate später die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Bundesnetzagentur Bußgeldstelle Hannover. Der betroffene Händler erhält dann eine „Anhörung gem. § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)“.

Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro.

Wie Sie in dem Fall, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat, reagieren sollten, erläutere ich hier. Welche Faktoren bei der Berechnung der Höhe des Bußgeldes eine Rolle spielen, erkläre ich hier.

Ich berate Sie, wenn die Bundesnetzagentur Geräte bei Ihnen zur Überprüfung anfordert oder Sie Probleme mit dem FuAG oder EMVG haben, wie aber auch bei einem Bußgeldverfahren nach Abschluss des Verfahrens in der Regel nach Beseitigung der sogenannten administrativen Mängel.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler. Ich vertrete regelmäßig Internethändler in Bußgeldverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Haben auch Sie ein Problem mit der Bundesnetzagentur?


Wenn auch Sie ein Schreiben der Bundesnetzagentur, sei es die Anforderung von Produkten oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

    Johannes Richard
     Rechtsanwalt
     Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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