Richtig reagieren: Abmahnung oder Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen das Funkanlagengesetz (FuAG)

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Ein Verstoß gegen das „Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“ (FuAG) kann auch für Händler weitreichende Folgen haben.

Denkbar und aus unserer Beratungspraxis bekannt ist ein Bußgeldverfahren, eine Anhörung oder eine Aufforderung Informationen und Unterlagen zu der Funkanlage abzureichen von der Bundesnetzagentur.

Es ist jedoch auch bei dem Vertrieb von Funkanlagen, die gegen das FuAG verstoßen, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung denkbar.

Was ist eine Funkanlage?

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FuAG regelt die Definition wie folgt:

Eine Funkanlage ist ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, welches bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder Zubehör, wie z.B. eine Antenne benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann.

In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Geräten, die rechtlich als Funkanlagen geltend:

Zum einen zählen dazu Fernsteuerrungen aller Art, sei es für Lichtschalter oder für Spielzeug. Auch Bluetooth oder W-Lan-Geräte oder Computer, die dazu in der Lage sind, sind Funkanlagen. Gleiches gilt für Smartphones und natürlich Funkgeräte, wie CB-Funkgeräte oder PMR-Funkgeräte.

Was sind häufige Verstöße gegen das FuAG?

Funkanlagen unterliegen einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften.

In der Praxis kommt es häufig zu Problemen bei der Kennzeichnung. Gemäß § 10 FuAG besteht die Verpflichtung, eine Funkanlage beim Inverkehrbringen mit einer Typen-Chargen oder Seriennummer oder einer anderen Information zur Identifikation zu kennzeichnen. Des Weiteren besteht die Verpflichtung, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellerkennzeichnung gibt es übrigen auch aus § 6 Produktsicherheitsgesetz.

Des Weiteren ist jeder Funkanlage gemäß § 20 FuAG eine Gebrauchsanleitung und eine Sicherheitsinformation beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich ist. Diese Information muss bei Funkanlagen für nicht gewerbliche Nutzer (somit für Verbraucher) in deutscher Sprache sein.

Häufig übersehen wird die Verpflichtung, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen ist. Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss eine Internetadresse angegeben werden, unter der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.

Es kann ferner die Verpflichtung geben, über das Frequenzband oder die Frequenzbänder und die maximale Sendeleistung zu informieren.

Ebenfalls gibt es die Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 FuAG die Funkanlage mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich auf der Funkanlage selbst anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art und Größe nicht möglich. Zudem muss die CE-Kennzeichnung gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage angebracht werden.

Verpflichtungen des Händlers

§ 14 Abs. 1 FuAG normiert ausdrücklich eine Prüfpflicht des Händlers, bevor dieser eine Funkanlage anbieten darf. Ein Händler muss überprüfen, dass

  • die Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist
  • der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und eine Sicherheitsinformation beigefügt ist, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind
  • der Funkanlage die EU-Konformitätserklärung oder eine vereinbarte EU-Konformitätserklärung und ggf. eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist
  • die Funkanlage eine Typen-, Cargen- oder Seriennummer hat
  • die Funkanlage mit Name und Adresse des Herstellers gekennzeichnet ist

Es gibt somit umfangreiche Prüfpflichten des Händlers, bevor er Funkanlagen im Rechtssinne anbieten darf.

Neben der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einem Bußgeldverfahren durch die Bundesnetzagentur kann ein Verstoß gegen die Prüfpflichten auch zur Folge haben, dass der Händler (Verkäufer), die bereits verkauften Funkanlagen zurückzurufen.

Anhörung und Bußgeldverfahren durch die Bundesnetzagentur

Zuständig für die Überprüfung der Einhaltung des FuAG ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 314 Abs. 5 FuAG des Recht, alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder in elektronsicher Form zu verlangen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind. Ebenfalls besteht grundsätzlich die Verpflichtung, dass der Händler (Verkäufer) mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen zusammenarbeitet, um Gefahren abzuwenden, die von einer Funkanlage ausgehen, die von ihm angeboten oder verkauft wurde.

Nach unserem Eindruck versucht die Bundesnetzagentur zunächst einmal den Sachverhalt zu klären.

Somit können bereits dann Probleme drohen, wenn die Bundesnetzagentur entsprechende Informationen über die Funkanlage anfordert, sollten diese nicht in Ordnung sein.

Selbst wenn fehlende Informationen, etc. mit der Bundesnetzagentur geklärt wurden, kann es dann immer noch passieren, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Die Bußgeldstelle der Bundesnetzagentur verschickt in diesen Fällen eine Anhörung nach § 55 OWiG. In der Anhörung wird der konkrete Verstoß erläutert, die verletzten Normen wiedergegeben.

Im Rahmen der Anhörung erhält der Betroffene oder der Nebenbeteiligte die Möglichkeit zu einer Stellungnahme.

Das Bußgeld kann bis zu 100.000,00 Euro betragen.

Wir empfehlen in diesen Fällen nicht ohne anwaltliche Beratung eine Stellungnahme gegenüber der Bundesnetzagentur abzugeben bzw. die Anhörung einfach zu ignorieren. Wir empfehlen vielmehr eine anwaltliche Vertretung gegenüber der Bundesnetzagentur, insbesondere aufgrund der hohen möglichen Bußgelder.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen das FuAG

Aus unserer Beratungspraxis ist uns ebenfalls bekannt, dass Verstöße gegen das FuAG auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ebenfalls weitreichende Folgen hat. Denkbar ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht nur ein Verstoß gegen das FuAG, sondern z.B. auch ein Verstoß gegen das Elektrogesetz. Bei Funkanlagen handelt es sich um Elektronikgeräte, bei denen der Hersteller nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR gemeldet sein muss.

Dies ist nach unserer Erfahrung bei Funkanlagen, bei denen es auch grundsätzliche Kennzeichnungsprobleme nach FuAG gibt, häufig nicht der Fall.

Auch in diesem Fall empfehlen wir eine anwaltliche Beratung, da die Abmahnung häufig weit über die in der Abmahnung genannten Produkte hinausgeht und es gerade bei einem Vertrieb an gewerbliche Abnehmer weitergehende Ansprüche, wie z.B. einen Rückruf geben kann.

Ich berate Sie bei Verstößen gegen das FuAG, sei es gegenüber der Bundesnetzagentur oder bei einer Abmahnung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung wegen einem Verstoß gegen das FuAG oder eine Anhörung von der Bundesnetzagentur erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das FuAG oder eine Anhörung von der Bundesnetzagentur erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




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