Ende der Sozialkassen im Baugewerbe? (BAG, 21.09.2016)

  • 1 Minuten Lesezeit

Die SOKA Bau erbringt Leistungen zur Urlaubsabwicklung, zur Durchführung der Berufsausbildung und für eine Zusatzrente der Arbeitnehmer. Finanziert werden die Leistungen durch Umlagezahlungen in Höhe von bis zu 20 % der Bruttolohnsumme durch die Arbeitgeber. Durch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgesprochene AVE (Allgemeinverbindlichkeitserklärungen) werden nicht nur tarifgebundene Betriebe zur Zahlung verpflichtet, sondern alle Arbeitgeber der Branche. Einige zehntausend Prozesse im Jahr vor den zuständigen Arbeitsgerichten in Wiesbaden und Berlin belegen aber, dass die SOKA Bau vielfach die Arbeitgeber mit den unter Umständen rückwirkenden Umlageforderungen überrascht, insbesondere, weil der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge und der AVE weit über die eigentliche Baubranche hinausgreift.

Das BAG hat nunmehr mit Beschluss vom 21.09.2016 entschieden, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV Bau 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind. Diese Feststellung gilt für und gegen jedermann.

Somit sind den Umlageforderungen der SOKA Bau die Rechtsgrundlage entzogen worden. Dies betrifft die AVE 2008, 2010 und 2014. Begründet wird dies damit, dass die im Tarifvertragsgesetz geforderte Voraussetzung für die AVE, dass mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche beschäftigt waren, nicht ansatzweise nachgewiesen war.

Die Beschlüsse des BAG haben enorme Auswirkungen, da im Dezember 2016 auch die AVE 2006, 2012 und 2013 zur Entscheidung beim BAG anstehen. Nach der jetzigen Entscheidung ist davon auszugehen, dass insoweit ebenfalls die Unwirksamkeit der AVE festgestellt wird.

Unklar ist, welche Rechtsfolgen dies hat. Das BAG lässt offen, ob gezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, legt sich aber fest hinsichtlich der Rückforderung von Beiträgen aufgrund rechtskräftig abgeschlossener Gerichtsverfahren. Hier sei eine Restitutionsklage gem. § 580 ZPO nicht möglich. In jedem Fall müsste jedoch eine Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben, wenn noch nicht vollstreckt wurde. Allen Fällen, auch der freiwilligen Zahlung, ist es jedenfalls gleich, dass die Rechtsgrundlage der Zahlung fehlt.

Wir beraten Sie!

Dietmar Schnitzmeier

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema