Endgültige Einstellung eines Verfahrens im Cum-Ex Komplex durch das Landgericht Bonn

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Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 13.3.2024 das gegen meinen Mandanten geführte Verfahren wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit Cum-Ex Geschäften endgültig nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Der Mandant hat dieser Vorgehensweise allein aufgrund pragmatischer Überlegungen zugestimmt. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung ist bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt (BVerfG NJW 91, 1530; NStZ-RR 96, 168), so dass der Mandant weiterhin als unschuldig zu gelten hat. Diese Entscheidung des Landgerichts Bonn mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln ist ersichtlich der erste Fall - jedenfalls nach Anklageerhebung - der in dieser pragmatischen Weise beendet wurde. 

Ich danke in diesem Zusammenhang ausdrücklich meinen Mitverteidigern Christian Lödden und Manuel Mayer für die professionelle und engagierte Zusammenarbeit die zu diesem Ergebnis geführt hat.

Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 2021 in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, war zu erwarten - was sich sodann auch bestätigt hat - dass Staatsanwaltschaften vermehrt Beschuldigte in diesem Kontext anklagen. Rechtliche Fragen mit Blick auf eine grundsätzliche Strafbarkeit dieser Geschäfte sind mit der Entscheidung des BGH nicht mehr zu stellen; Verteidigung in diesen Verfahren konzentriert sich von daher auf die Aufarbeitung des tatsächlichen Geschehens und das individuelle Handeln des jeweiligen Beschuldigten auch mit Blick auf den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz.

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"Sind auch Sie von Ermittlungen im Cum-Ex Kontext betroffen, sprechen Sie mich an – ich suche mit Ihnen gemeinsam nach einer Ihren Interessen entsprechenden Lösung des Problems“



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