Energiewende - Ernergieversorger und das dt. Leitungs-und Wegerecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Zur Frage der Rechtsposition des Grundstückseigentümers im Fall eines unentgeltlichen oder rechtsunwirksamen Gestattungsvertrages zu Gunsten eines Energieversorgers oder Netzbetreibers:

Hat ein Energie-Versorgungsunterhemen oder ein Netzbetreiber in der Vergangenheit eine Leitung oder eine Anlage auf Ihrem Grundstück verbaut, sollte eine ordentliche Gegenleistung zu Ihren Gunsten im Gegenzug vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, dann stellt sich die Frage, ob die in der Vergangenheit vereinbarten Gestattungsverträge Rechtswirksamkeit besitzen.

Klar ist nämlich eins: Natürlich sollte eine Gegenleistung zu Ihren Gunsten bezahlt werden, wenn Ihr Grundstück für eine Leitung oder Anlage genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, ist Ihnen oder den betroffenen Grundstückseigentümern im Übrigen zu empfehlen unentgeltliche Gestattungsverträge auf ihre rechtliche Wirksamkeit durch fachlich versierte Anwälte untersuchen zu lassen.

Hier existiert die Chance für den Grundstückseigentümer eine ordentliche Gegenleistung für Nutzung Ihres Grundstücks zu erreichen.

Ggf. ist der Vertrag formnichtig, oder kündbar. Sie können ggf. auf Unterlassung oder gar Beseitigung gegen den Energieversorger oder das Netzbetreiber - Unternehmen gerichtlich vorgehen.  Aber auch die Geltendmachung einer Vertragsanpassung bei ungekündigtem (rechtswidrigem) Gestattungsvertrag ist juristisch überlegenswert.

Eine Vertragsanpassung kann ggf. nach §§313 BGB verlangt werden, insbesondere wenn der Bürger im Rahmen der Energiewende erneut beim Bau von Stromtrassen beteiligt werden soll.

Hier gab es zwar die Ankündigung von Umweltminister Peter Altmeier, der vorgeschlagen hat betroffenen Grundstückseigentümern beim Ausbau des neuen Leitungsnetzes eine Dividende, wohl in Form einer Art Kapitalanlage zuzuwenden (vgl. Berichterstattung in der Augsburger Zeitung vom 1. Oktober2012 /Rubrik: Wirtschaft/ Seite 8).

Hier sollte aber das Sprichwort gelten:  „Holzauge sei wachsam". Dies, um die Grundstückseigentümer davor zu bewahren Gefahr zu laufen, ggf. wiederum die Nutzung Ihres Grundstücks ohne feste Gegenleistung zu gewähren oder gar aufgrund von Gestattungsverträgen zu schulden, ohne dass tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Gegenleistung begründet wird.

Die Erfolgsaussichten sind hier im individuellen Fall zu prüfen.

Beachten Sie aber auch dass für Sachverhalte in der Vergangenheit stets Verjährungsfristen zu beachten sind und für die Nutzung in der Vergangenheit ggf. keine Leistungen für die Nutzung erfolgreich durchgesetzt werden können. Ein in der Vergangenheit begründeter rechtswidriger Zustand schafft aber im Regelfall kein schützenswertes Vertrauen des unentgeltlichen Nutzers, dass dieser Zustand in der Gegenwart und Zukunft aufrechterhalten bleibt.

Anderes kennt das Gesetz nur in Bezug auf die aktive Anspruchsverfolgung von Unterlassungsansprüchen soweit (in Kenntnis der Zuwiderhandlung des Störers) mehre Jahre diese Störung geduldet wird. Aber auch diese Sachverhalte können zumindest nach Rechtsansicht des Unterzeichners nicht dazu führen, dass Bürger die Nutzung Ihrer Grundstücke auch im Rahmen der Energiewende weiterhin kostenfrei gestatten, bzw. gestatten müssen. Im Gegenteil.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wer nichts unternimmt bekommt auch nichts.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten