Enge Grenzen für Beraterverträge von Aufsichtsratsmitgliedern

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Unwirksame Beratungsverträge mit Aufsichtsräten

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass die ständigen Berater eines Unternehmens wie Rechtsanwälte oder Steuerberater Mitglieder des Aufsichtsrats werden, um dort ihre besonderen Erfahrungen auch organschaftlich einbringen zu können. Dies Vorgehen birgt allerdings in juristischer Hinsicht Probleme, wenn der Berater neben dem Aufsichtsratsmandat weiter für das Unternehmen tätig sein soll, da das Aktienrecht in den §§ 113, 114 AktG restriktive Regeln zur Entlohnung von Aufsichtsräten vorsieht. Danach muss die Aufsichtsratsvergütung von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft bewilligt werden und Dienst- oder Werkverträge des Aufsichtsratsmitglieds mit dem Unternehmen bedürfen, wenn sie sich auf Tätigkeiten höherer Art beziehen, der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Dass sich die Zustimmung des Aufsichtsrats dabei auf konkrete Aufträge beziehen muss und die erforderliche Zustimmung nicht durch einen Rahmenvertrag umgangen werden kann, zeigt ein Urteil des OLG Köln vom 31.01.2013, 18 U 21/12.

Sachverhalt

Der Kläger verfolgte in dem Verfahren gegen die beklagte Aktiengesellschaft das Ziel, zwei Beschlüsse, mit denen der Vorstand und Aufsichtsrat für das Jahr 2010 entlastet wurde, für unwirksam erklären zu lassen. Hintergrund war, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats gleichzeitig Partner einer Rechtsanwaltssozietät war, die für die Aktiengesellschaft beratend tätig wurde. Zwischen Aktiengesellschaft und der Sozietät wurde ein Rahmenvertrag geschlossen, nach dem die Sozietät als ausgelagerte Rechtsabteilung für die Aktiengesellschaft tätig werden sollte. Diesem Rahmenvertrag wurde vom Aufsichtsrat zugestimmt. Die konkreten Einzelaufträge wurden dem Aufsichtsrat später vorgelegt und von diesem nachträglich genehmigt. Der Kläger rügte, dass dies Vorgehen gegen § 113 AktG verstoße, da einige der Aufträge sich auch auf Tätigkeiten bezogen hätten, die der originären Tätigkeit des Aufsichtsrats zuzuordnen seien, was von der Aktiengesellschaft pauschal bestritten und unter Zeugenbeweis gestellt wurde.

Entscheidung

Nachdem das erstinstanzliche LG Bonn die Klage noch abgewiesen hatte, wurden die Beschlüsse im Berufungsverfahren aufgehoben.

Das Gericht sah dabei schon im Abschluss des Rahmenvertrags einen schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverstoß, da dieser Vertrag aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Leistungen nicht zustimmungsfähig gewesen sei. Vielmehr müsse sich der Aufsichtsrat bei der Zustimmung zum Vertrag ein genaues Bild über die zu erbringende Leistung machen können, um bewerten zu können, ob diese nicht unter Umständen schon dem Tätigkeitsfeld des Aufsichtsratsmitglieds zuzuordnen sind. Die dem Aufsichtsrat nachträglich vorgelegten Leistungen, insbesondere der Auftrag zur Erstellung eines Leitfadens für die Aufsichtsratsversammlung, seien unter diesem Gesichtspunkt auch nicht genehmigungsfähig. Bezüglich der übrigen Einzelaufträge rügte das Gericht, dass die Gesellschaft selbst nicht vorgetragen habe, welchen Gegenstand dem Auftrag jeweils zugrunde gelegen habe. Damit habe sie ihrer Beweislast nicht genügt, so dass insgesamt von nicht genehmigungsfähigen Aufträgen auszugehen sei. Zwar sei grundsätzlich der klagende Aktionär darlegungs- und beweisbelastet, jedoch genüge er seiner Vortragslast, wenn er mangels eigener Kenntnis von den Beratungsleistungen nur allgemein behaupten kann, dass die Leistungen zum Pflichtenkreis des Aufsichtsratsmitglieds gehören. Dann obliegt es der Gesellschaft, detailliert zum Gegenstand der Aufträge vorzutragen, was hier versäumt wurde.

Anmerkung

Das vorliegende Urteil knüpft an die Fresenius-Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.07.2012, Az. II ZR 48/11) an. Allerdings ging es hier nicht um die Auszahlung der Rechtsanwaltshonorare vor Genehmigung durch den Aufsichtsrat, sondern um die Frage, welchen Voraussetzungen die Beratungsverträge, denen der Aufsichtsrat zustimmt, genügen müssen. Hier setzt das OLG die vom BGH aufgestellten Anforderungen um, dass allein aufgrund des zur Zustimmung vorgelegten Vertrags eine Abgrenzung zur Aufsichtsratstätigkeit möglich sein muss.

Bemerkenswert ist allerdings die vom OLG angenommene Darlegungs- und Beweislast. Denn danach genügt der klagende Aktionär seiner Darlegungslast schon, wenn er mangels anderweitiger Kenntnis pauschal behauptet, dass die abgerechneten Leistungen zum Pflichtenkreis des Aufsichtsrats gehören. Im Endeffekt muss dann die Gesellschaft für alle Leistungen detailliert den Leistungsgegenstand vortragen. Dies kann bei einer Vielzahl von Einzelleistungen im Endeffekt zu einer prozessökonomisch nicht gewollten Fülle von an sich nicht entscheidungserheblichem Vortrag führen. Andererseits hat der einzelne Aktionär selbst kein Einsichtnahmerecht in die Unterlagen der Gesellschaft, sondern könnte nur - in einer Hauptversammlung - beantragen, einen Prüfer zur Untersuchung von Vorgängen zu bestellen. Dies Vorgehen kollidiert jedoch mit der Klagefrist von einem Monat nach Beschlussfassung, ungeachtet der Frage, ob sich eine Mehrheit für dies Vorgehen findet. Insofern ist der Rechtsansicht des Gerichts zuzustimmen. Auf das Recht der GmbH dürfte dies aber nicht übertragbar sein, da dort der Gesellschafter nach § 51a GmbHG über ein eigenes Auskunfts- und Einsichtsrecht verfügen, die Unkenntnis der Tatsachen also von ihnen selbst behoben werden könnte.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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