Entfällt der Unterhalt bei neuer Partnerschaft?

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Nach der Vorschrift des § 1579 Ziffer 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn derjenige, der Unterhalt verlangt, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Grundsätzlich ist dies nach ständiger Rechtsprechung erst ab zwei bis drei Jahren gegeben. Die Dauer des Zusammenlebens ist nur ein wichtiges, aber nicht das entscheidende Indiz.

Im entsprechenden Fall, lebten die Partner zunächst ein Jahr in der Wohnung eines Partners zusammen. Anschließend mieteten sie gemeinsam eine neue Wohnung an. Daraus schloss das Gericht, dass die Beziehung schon nach 1 ½ Jahren des Zusammenlebens für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit hinreichend verfestigt ist. Die Frau hatte keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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