Entgelterhöhungen im Pflegeheim ohne Zustimmung unwirksam

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Ein Urteil des Kölner Landgerichts vom 2. Mai 2022 (Az. 15 O 350/21), das der BIVA-Pflegeschutzbund erwirkt hat, stärkt die Verbraucherrechte von Pflegebedürftigen: Entgelterhöhungen im Pflegeheim sind nur dann wirksam, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner der Erhöhung zugestimmt haben. In der Folge erhält die Bewohnerin einer vollstationären Altenpflegeeinrichtung eines großen gemeinnützigen Trägers über 20.000 Euro zurück. 

Die Betroffene lebt seit dem Jahr 2016 in der Einrichtung in Bergisch Gladbach. Der Einrichtungsträger hatte in den vergangenen Jahren immer wieder Entgelterhöhungen ohne die nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) notwendige Zustimmung durchgeführt. Und das, obwohl die Bewohnerin diesen Erhöhungsbegehren sogar in zahlreichen Schreiben und E-Mails widersprochen hatte. Dennoch wurden die erhöhten Heimentgelte jeden Monat von ihrem Konto eingezogen.

Dagegen hatte sich die Betroffene erfolgreich gewehrt. Sie forderte die über mehrere Jahre zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge mit einer Klage vor dem Landgericht Köln zurück (Az. 15 O 350/21). Das Landgericht ist ihrer Argumentation gefolgt und hat festgestellt, dass die nach der Vorschrift des § 9 WBVG erforderliche Zustimmung zu den Erhöhungen nicht erteilt wurde. Deshalb hätte die Einrichtung die Erhöhungsbeträge nicht vom Konto der Bewohnerin abbuchen dürfen und muss diese nun zurückzahlen.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Pflegeeinrichtungen die einfachsten Grundsätze nicht beachten, wenn Sie das Entgelt erhöhen. Gerne berate ich Sie, wenn Pflegeeinrichtungen oder -dienste mehr Geld von Ihnen verlangen.


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