Entgeltordnung Lehrkräfte - Angleichungszulage - Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder - BAG 6 AZR 216/21

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In dem vorliegenden Fall geht es um Ansprüche von Lehrkräften auf eine Angleichungszulage gemäß der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder. Die Klageparteien sind Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder regeln die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte.

Die Angleichungszulage wurde im Rahmen eines Tarifvertrags eingeführt, um Lehrkräfte schrittweise an die Besoldung beamteter Lehrkräfte heranzuführen. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten eine Antragsfrist für die Angleichungszulage, die von den Klägern versäumt wurde.

Das Gericht entschied, dass die Klageparteien keinen Anspruch auf die Angleichungszulage haben, da sie die Antragsfrist nicht eingehalten haben. Eine teleologische Reduktion der Frist wurde abgelehnt, da die Tarifvertragsparteien ein schlüssiges Regelungssystem geschaffen hatten. Die Frist diente dazu, eine Höhergruppierung zu beantragen, die mit einer Angleichungszulage verbunden war. Die Regelung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da sie für alle betroffenen Lehrkräfte gleichermaßen gelte.

Insgesamt wurden die Revisionen der Kläger abgewiesen, und die Klagen wurden abgewiesen, da die Antragsfrist nicht eingehalten wurde.


Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier:



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