Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit bei Soldaten

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Soldaten sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig sind. Doch wann ist dies der Fall?

Ein Soldat ist dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 S. 1 SG, ZDv 14/5 Nr. 1 Abs.1 - B 153, wenn er infolge einer oder mehrerer Gesundheitsstörungen, d.h. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Gemäß ZDv 14/5 Nr. 1 Abs. 3 ist ein Soldat zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig, wenn er den Anforderungen, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden, nicht ausreichend gerecht wird.

Was kann unternommen werden, wenn ein Bundeswehrarzt feststellt, dass Dienstunfähigkeit vorliegt

Zunächst ist zu prüfen, ob die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Ob die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten zu erwarten ist, kann gemäß § 44 Abs. 5 Soldatengesetz erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, wenn kein Fall offensichtlicher Dienstunfähigkeit gegeben ist.

Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Dienstfähigkeit dauerhaft weggefallen ist. Dies ist etwa bei einem nur innendienstfähigen Offiziersanwärter oder einem jungen Offizier der Fall.

Bei wehrdienstbeschädigten Soldaten, bei welchen aufgrund ihrer Schädigung begründete Zweifel an deren Dienstfähigkeit bestehen, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit aber nur ein geringerer Maßstab angesetzt werden. Hier wird es darauf ankommen, ob bestimmte Tätigkeiten, z.B. am Schreibtisch im Innendienst noch möglich sind.

Bei psychiatrischen Sachverständigengutachten ist darauf zu achten, ob die Feststellungen, die der Gutachter getroffen hat, mit der Diagnose übereinstimmen. Des Weiteren muss die Biographie vollständig erhoben werden. Der Soldat muss körperlich oder neurologisch untersucht worden sein.

Der Verfasser, Oberstleutnant d. R., ist seit 10 Jahren als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit 2001 ist er Empfehlungs- und Vertragsanwalt des Deutschen Bundeswehrverbands.


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