Entlassung eines Soldaten Bundeswehr wegen Fremdenfeindlichkeit und Ausländerhass

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Berufssoldaten der Bundeswehr sind nach der Bestimmung des § 46 des Soldatengesetzes unter anderem zu entlassen, wenn sie ihre Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Berufssoldat bei seiner Einstellung ein strafrechtliches Verfahren verschwiegen hat. Erfahrungsgemäß kann bei guter Argumentation und Nachbewährung eine Entlassung im Einzelfall noch abgewendet werden.

Soldaten der Bundeswehr, die sich im Status eines Soldaten auf Zeit befinden, können gemäß § 55 Soldatengesetz entlassen werden, wenn einer der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. Der Soldat ist dienstunfähig geworden.

2. Der Soldat hat einen Antrag auf Entlassung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe gestellt.

3. Der Soldat erfüllt in den ersten vier Jahren seiner Dienst die Anforderungen seiner Laufbahn nicht mehr.

4. Ein Soldat hat in den ersten vier Jahren seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben im Dienst gefährdet die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich („fristlose Entlassung").

Von besonderer praktischer Relevanz ist die Entlassung wegen mangelnder Eignung innerhalb der ersten vier Jahre. Die Chancen, gegen eine solche Entlassung allein oder ohne einen sachkundigen Anwalt vorzugehen sind erfahrungsgemäß sehr gering.

Der Autor ist seit 20 Jahren Offizier der Reserve und seit 10 Jahren Empfehlungsanwalt und Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands. Aufgrund des Personalmangels der Bundeswehr bieten sich aufgrund des Wegfalls der Wehrpflicht bisher ungeahnte neue Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Entlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vom Verwaltungsgericht bestätigte Entlassung eines Grundwehrdienstleistenden wegen Fremdenfeindlichkeit und Ausländerhass auf dessen Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 06.05.2010 (BVerwG 6 B 73.09) nicht zur Entscheidung angenommen:

„Das Verwaltungsgericht ist - anders als von der Beschwerde angenommen - nicht davon ausgegangen, dass sich in dem Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Entlassung eine auf Fremdenfeindlichkeit und Ausländerhass gerichtete Einstellung manifestiert habe. Das Verwaltungsgericht hat zwar einerseits festgestellt, dass der Soldat nach §§ 8, 17 Abs. 2 SG für die freiheitlichdemokratische Grundordnung einstehen und durch sein gesamtes - auch außerdienstliches - Verhalten für deren Erhaltung eintreten sowie dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werden müsse. Im diametralen Gegensatz dazu sei der Kläger den Ausschreitungen in M. nicht nur - wie es seine Pflicht gewesen wäre - nicht entgegengetreten, sondern habe sich sogar aktiv, wenn auch nicht handgreiflich, daran beteiligt (UA S. 7). Andererseits ist das Verwaltungsgericht für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe deutlich gemacht, dass er den Vorfall bedauere und dass er generell mit rechtsradikalen Tendenzen nichts zu tun habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es sich insoweit nicht um wahrhaftige Angaben des Klägers handeln würde. Er sei weder zuvor, noch nach dem Stadtfest in M. einschlägig aufgefallen (UA S. 8). Diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen verhindern einen erfolgreichen Angriff der Beklagten auf das erstinstanzliche Urteil selbst für den Fall der Revisionszulassung."


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