ENTSCHÄDIGUNG BEI DIENSTREISEN WEGEN VERSPÄTUNGEN DER BAHN ODER DES FLIEGERS -WAS GILT ARBEITSRECHTLICH?

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Dienstreisen per Bahn oder per Flugzeug sind ein Massenphänomen.

Ärgerlich  – und häufig – sind  dabei Verspätungen. Was nicht jeder weiß, ist, dass es bei erheblichen Verspätungen der Bahn Entschädigungen geben kann, nämlich bei Verspätungen von 60 Minuten aufwärts 25 % des Ticketpreises, von 120 Minuten aufwärts 50 %.( Bei Flugreisen ist es etwas  anders, ab einer Verspätung von 3 Stunden gibt es Pauschalbeträge abhängig von der Flugdistanz.)

Oft sind Bagatellbeträge das Ergebnis, bei längeren Zugfahrten oder erst recht bei Flugreisen kommt im  Einzelfall aber richtig Geld zusammen.

Allein die Deutsche Bahn hat in 2021 nach eigenen Angaben 1,9 Millionen Entschädigungsanträge erhalten und davon 90 % bewilligt – mit insgesamt fast 40 Millionen €!

( Botschaft: Anträge machen Sinn!)

Und dieses Geld weckt Begehrlichkeiten: Kriegt der reisende Arbeitnehmer, der vielleicht sogar das Ticket bezahlt hat und es von seinem Arbeitgeber erstattet haben will, das Geld? Oder kriegt es der Arbeitgeber, der am Ende direkt oder indirekt bezahlt hat?

Die Rechtslage ist bis dato offensichtlich unklar und es gibt noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen. Dafür, dass der Arbeitgeber es behalten kann, spricht der Wortlaut der zugrundeliegenden europarechtlichen Normen, welche von Fluggästen bzw. Bahnreisenden als Empfänger der Entschädigungen sprechen.

Auf der anderen Seite ist das zumindest dort, wo der Arbeitgeber die Kosten trägt und der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber entschädigt wird (Zahlung von Überstunden, Erstattung von Taxi und Hotel …) eigentlich unfair: Der Arbeitgeber zahlt doppelt, der Arbeitnehmer kassiert.

Deshalb gibt es untergerichtliche Rechtsprechung, die die Erstattungen in solchen Fällen dem Arbeitgeber zuweist, der das Ticket bezahlt hat.

Was tun?

Zunächst einmal: Als Arbeitnehmer: Antrag stellen! Als Arbeitgeber: Wenn der Arbeitnehmer das nicht tut bzw. nicht weiß: Darauf hinweisen! (Schließlich kann nur dann das Fell des Bären verteilt werden, wenn man den Bär vorher erledigt hat …)

Insbesondere in Berufen mit vielen Dienstreisen empfiehlt es sich für Arbeitgeber  auch, eine entsprechende Pflicht des Arbeitnehmers als Fahrgast/Fluggast und eine klare Regelung dahingehend, dass der Arbeitnehmer das Geld an den Arbeitgeber auskehren muss,  zu Beginn in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder eine entsprechende Nachtragsvereinbarung zu schließen. ( Sonst muss man sich einigen oder aberstreiten …)

Für Arbeitnehmer empfiehlt sich, einen solchen Sachverhalt und den Empfang von Geld dem Arbeitgeber nicht zu verschweigen, wenn der nichts davon weiß – dies könnte als Nebenpflichtverletzung und Schadensersatz- Grundlage gesehen werden und Basis von Auseinandersetzungen werden.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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